All-In-Verträge
Grundgehalt - Arbeitszeitaufzeichnung - Deckungsprüfung

(März 2016)

Nicht nur wegen der jüngsten Gesetzesänderungen sind diese Verträge derzeit in aller Munde - ursprünglich nur für Führungskräfte gedacht, gibt es sie mittlerweile auf allen Beschäftigungsebenen.

Nicht verwechselt werden dürfen All-in-Verträge mit einer Überstundenpauschale: Damit werden zusätzlich zum vereinbarten Grundgehalt eine bestimmte - in der Vereinbarung festgesetzte - Anzahl an Mehr- und Überstunden samt Zuschlägen abgegolten. Hingegen sollen bei einer All- in-Vereinbarung mit der Überzahlung des Grundgehaltes auch alle anderen Mehrleistungen abgegolten werden. Neben Führungskräften wird ein solcher Vertrag insbesondere in "kreativen" Branchen wie z.B. IT oder Werbung Sinn machen. Laut Statistik Austria hat jeder fünfte Arbeitnehmer eine solche Klausel im Vertrag.

Neu ab 1. Jänner 2016: Bei allen ab diesem Datum abgeschlossenen Verträgen (hiezu zählen auch Änderungen oder Annexe) ist das zugrundeliegende (vereinbarte) Grundgehalt anzugeben. In Hinblick auf nachstehende Ausführungen ist aber zu überlegen, dies auch bei Altverträgen (z.B. durch einen Zusatz zum bestehenden Vertrag) freiwillig zu tun. Andernfalls kommt das branchen- und ortsübliche Grundgehalt zum Ansatz.
Wofür soll das gut sein? Auch bei pauschaler Abgeltung von Mehrleistungen darf der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden als er bei Einzelabrechnung bekommen hätte - und das ist eine ganz gefährliche Sache! Wird im Zuge einer Überprüfung eine Unterentlohnung festgestellt, werden nicht nur die darauf entfallenden Beiträge (Arbeitgeber- und -nehmeranteil) nachverrechnet, sondern es drohen auch empfindliche Verwaltungsstrafen nach dem LSDB-G (€.2.000,- bis 50.000,- pro Mitarbeiter). Deshalb muss mindestens jährlich hausintern (bzw. bei Beauftragung von uns) eine sogenannte "Deckungsprüfung", bei der das "Soll-Entgelt" dem tatsächlichen gegenübergestellt wird, durchgeführt werden.
Eine hiebei auftretende Differenz ist jedenfalls nachzuverrechnen und, was vielen nicht bewusst ist, auch wenn die erbrachten Mehrleistungen nur durch einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz (leitende Angestellte sind hievon oft ausgenommen) möglich waren. Selbstverständlich sind auch bei All-in-Verträgen Arbeitszeitaufzeichnungen laufend zu führen.


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