Unternehmer-Colleg: Sachbezug

(Dezember 2015)

Darunter versteht man geldwerte Vorteile, die Arbeitnehmern neben ihrem Lohn/Gehalt gewährt werden, z.B. die Nutzung eines Firmen-Kfz für private Zwecke, Gratisparkplatz in parkraumbewirtschafteten Zonen, Zinsersparnisse bei Darlehen oder Vorschüssen, "zu hohe" Mitarbeiterrabatte, freie oder verbilligte Station/Verpflegung, etc. Diese sind grundsätzlich mit den "üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes" anzusetzen, in der Praxis sind allerdings weitgehend durch Verordnung festgesetzte Pauschalwerte vorgeschrieben.

Die Sachbezüge sind in aller Regel steuer- und sozialversicherungspflichtig, durch die oft niedrigen Pauschalwerte stellen sie oft tatsächlich einen Vorteil dar. Sachbezüge dürfen nicht auf die kollektivvertraglichen Mindestbezüge angerechnet werden, sind aber bei Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen.

Tipp 1: Sonderzahlungen bleiben von Sachbezügen unberührt. Durch die sich daraus ergebende Erhöhung des Jahressechstels ergeben sich aber interessante Gestaltungsspielräume.

Tipp 2: Freie oder verbilligte Mahlzeiten von Arbeitnehmern im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe sind steuer- und sozialversicherungsfrei, ebenso einfache arbeitsplatznahe Unterkünfte, sofern an diesen nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet wird (z.B. Saisonarbeiter).


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