Alle Jahre wieder:
Änderungen der Sachbezugswerte bei Autos!

(Dezember 2015)

Ab 01.01.2016 werden die Werte nach ökologischen Gesichtspunkten festgesetzt: Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes KFZ für nicht berufliche Fahrten zu verwenden, so ist ein Sachbezug von 2% der Anschaffungskosten, höchstens 960,- € p.M. anzusetzen. Hat das KFZ einen CO2-Emissionswert von unter 130g pro Kilometer bleibt es bei den bisherigen 1,5 % der Anschaffungskosten (maximal 720,- €).

Achtung! Dieser Grenzwert vermindert sich jedes Jahr. Für reine Elektroautos muss kein Sachbezug verrechnet werden (befristet bis 2020). Die Bestimmungen zum halben Sachbezug bleiben aufrecht, daneben gibt es noch einen Mini-Sachbezug - Details bitte bei uns erfragen.
Benützt ein Arbeitnehmer abwechselnd verschiedene KFZ des Arbeitgebers, so ist ab 2016 für die Berechnung des Sachbezugswertes vom Durchschnitt der Anschaffungskosten aller benutzen KFZ und einem Durchschnitt des Prozentsatzes auszugehen.


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