Änderungen in der Sozialversicherung ab 2016

(Dezember 2015)

Ab 2016 kann man die Beiträge besser den tatsächlich erwarteten Gewinnen anpassen - es ist möglich, nicht nur (wie bisher) einen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge zu stellen, man kann diese auch erhöhen lassen. Damit kann man vermeiden, dass man Jahre später eine hohe Beitragsnachforderung für ein erfolgreiches Jahr vorgeschrieben bekommt. Außerdem sind ab 2016 mehrere Anträge möglich, so kann man während des Jahres auf Veränderungen reagieren. Daneben ist es möglich zu beantragen, dass man die Sozialversicherungsbeiträge monatlich statt vierteljährlich bezahlen will, um das Zusammenfallen von größeren Zahlungen im Februar, Mai, August und November mit den Fälligkeiten der Einkommensteuer zu vermeiden.

Im Jahr 2016 wird auch die "große Versicherungsgrenze" bei den neuen Selbständigen gestrichen, es werden also alle versicherungspflichtig, die mit ihren Einkünften die Geringfügigkeitsgrenze von 415,72 p.M. (2016) übersteigen. Damit sind nun Nichtselbständige und Selbständige gleichgestellt. Der Beitragszuschlag von 9,3 % für eine verspätete Meldung bei Überschreiten der Beitragsgrenze entfällt wieder, wenn man sich bis acht Wochen nach Ausstellung des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Jahr bei der SVA meldet (bisher musste man sich bis zum 31.12. des laufenden Jahres melden und es war oft unklar, ob die Grenze überhaupt überschritten wurde, bevor das Jahr überhaupt zu Ende und alle Einnahmen und Ausgaben erfasst waren).
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