Barrierefreiheit - ab Jänner obligatorisch
Übergangsfrist endet am 31.12.2015

(Dezember 2015)

Das vor ca. zehn Jahren beschlossene Behindertengleichstellungsgesetz besagt, dass behinderte Menschen beim Angebot von Waren oder Dienstleistungen nicht diskriminiert werden dürfen. Die der Wirtschaft gewährte Übergangsfrist endet mit 31.12. 2015 - sich selbst hat der Gesetzgeber eine längere Frist, nämlich bis 2020 eingeräumt: Für Bundesgebäude gilt also alles erst fünf Jahre später!
Wen betrifft die verordnete Barrierefreiheit? Alle Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen öffentlich anbieten und vertreiben. Das wird natürlich in erster Linie der Handel sein, aber auch Banken, Reisebüros, Kinos, Busunternehmer, Friseure, Ärzte, etc. sowie die gesamte Gastronomie/Hotellerie.
Und was heißt nun Barrierefreiheit? Denken wir an die drei großen Gruppen der Behinderten, das sind Rollstuhlfahrer, Sehbehinderte und Gehörlose. Es muss also auch für diese Menschen möglich sein das jeweilige Angebot wahrzunehmen. Stiegen dürfen nicht der einzige Zugang sein, es muss entweder durch Rampe oder Aufzug das Erreichen des Geschäftes ebenso möglich sein. Hier werden in erster Linie bauliche Maßnahmen ins Spiel kommen. Ist dies aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist aber ebenso zulässig andere Lösungen zu finden.
Theoretisch müssen Angebote z.B. im Supermarkt, die akustisch verlautbart werden auch optisch vorhanden sein und umgekehrt - wie das in der Praxis lückenlos realisiert werden kann bleibt ungeklärt.
Damit wären wir aber auch schon bei Vollzug und Sanktionierung bei Verstößen. Die Einhaltung des Behindertengleichstellungssgesetz wird von der Behörde nicht kontrolliert. Ein sich diskriminiert fühlender Konsument muss sich in einem konkreten Fall an die Schlichtungsstelle wenden.
Dort wird versucht für den gegenständlichen Fall eine Lösung zu finden. Ist dies nicht möglich kann der Behinderte den Klagsweg beschreiten (auf eigenes Risiko und eigene Kosten). Die Erfahrung mit den bisher eingebrachten Fällen zeigt, dass es in über 95% der Fälle zu Einigungen gekommen ist und weniger als 5% den Klagsweg beschritten haben (wie diese Fälle ausgegangen sind ist nicht bekannt).
Was sind die Kriterien, die über notwendige Maßnahmen zur Schaffung der Barrierefreiheit maßgeblich sind? Alle zu ergreifenden Maßnahmen müssen für das Unternehmen "zumutbar" und "verhältnismäßig" sein. Das wird logischerweise für den kleinen Greißler anders bewertet werden als für die Supermarktkette, ist aber dennoch ein Graubereich.
Wie soll man - wenn man sich bisher damit noch nicht auseinandergesetzt hat - vorgehen? Versetzen Sie sich einfach in die Lage Ihrer Kunden mit besonderen Bedürfnissen.
Versuchen Sie, Ihre Leistungen einmal als Blinder, als Gehörloser oder als Rollstuhlfahrer in Anspruch zu nehmen. Sie werden schnell merken wo es Optimierungspotenzial gibt. Schließlich haben ja auch Sie ein Interesse daran diese Gruppe nicht auszuschließen. Laut Statistik leben in Österreich 1,2 Millionen! Menschen mit einer dauerhaften Bewegungseinschränkung, 300.000 Sehbehinderte und 200.000 Menschen mit Hörbehinderung. Die Zielgruppe ist also gar nicht so klein.
Wenn Sie dabei professionelle Unterstützung suchen wenden Sie sich an darauf spezialisierte Unternehmensberater, die Erfahrung aus der Praxis mitbringen. Das ist natürlich auch ein Kostenfaktor, den man sich leisten können muss. Vollkommen gratis können Sie zu diesem Thema die Wirtschaftskammer in Anspruch nehmen. Wenn Sie die bisher abgehaltenen diesbezüglichen Veranstaltungen versäumt haben wenden Sie sich direkt an Ihre Fachgruppe.


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