Registrierkassenpflicht - Update!
Häufige Irrtümer - Klarstellung!

(Dezember 2015)

Schon der Titel ist falsch, denn es geht um drei verschiedene "Pflichten"(Bestimmungen):

Leider und völlig unverständlicherweise sind diese "drei Pflichten" überhaupt nicht harmonisiert und die verschiedenen Begriffe werden unterschiedlich verwendet. Die nachstehende Tabelle (Übersicht) soll ein wenig Licht in den Begriffsdschungel bringen, damit man sich wenigstens halbwegs zurecht findet. Im Anschluss folgen noch einige Sonderbestimmungen sowie wichtige verfahrensrechtliche Hinweise zum sogenannten "Aufschub". Die generellen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten samt Formvorschriften werden hier nicht abgehandelt, ebenso nicht die Sondervorschriften für Automatenumsätze, Fahrausweise und Onlineshops.
Trinkgelder sind für Unternehmer steuerpflichtiger Umsatz und registrierkassenpflichtig, bei Arbeitnehmern durchlaufende Posten. Becherpfand ist vorerst als Umsatz zu erfassen und dann wieder zu stornieren (Umsatzgrenze!). Die Behandlung von Anzahlungen bzw. Teilzahlungen ist ebenso noch nicht restlos geklärt wie die Barzahlung von Zielumsätzen. Laut Erlass wären letztere registrierkassenpflichtig, obwohl dies dem Gesetz widerspricht und keinen Sinn ergibt.
Hinsichtlich der Umsatzgrenzen gibt es keine Toleranzregelungen.

Rechtsfolgen bei Verstößen:

  1. Finanzstrafrechtliche Folgen:
    Die Verletzung von Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten stellt eine Finanz- ordnungswidrigkeit dar (Strafrahmen bis zu € 5.000,-). NEU ab 2016: Bei Verfälschen von elektronisch geführten Aufzeichnungen beträgt der Strafrahmen € 25.000,-.
  2. Materiellrechtliche Folgen:
    Die Einhaltung der Formvorschriften und der Registrierkassenpflicht führt zur gesetzlichen Vermutung der ordnungsgemäßen Führung, die Bücher und Aufzeichnungen sind der Abgabenerhebung zugrunde zu legen. Anderenfalls wird die Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Gegenstand der Beweiswürdigung durch die Behörde - kann die Richtigkeit nicht bewiesen werden droht die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen!


Erlassmäßige Übergangsphase:
Diese betrifft nur die o.a. finanzstrafrechtlichen Folgen, nicht aber die materiellrechtlichen! Im ersten Quartal 2016 wird es keine diesbezüglichen finanzstrafrechtlichen Verfolgungen geben, im zweiten nur dann nicht, wenn entsprechende Gründe für die Nichterfüllung glaubhaft gemacht werden.

Belegannahmepflicht
Der Verstoß gegen die Belegannahmepflicht führt zu keinen Sanktionen, wohl ist aber die (allgemeine) Mitwirkungspflicht zu beachten.

Einzelaufzeichnungspflicht der BarbewegungenRegistrierkassenpflichtBelegerteilungspflicht
Wer?Alle, auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und sonstigen EinkünftenBetriebe, (d.h. NICHT: Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte, vollpauschalierte Landwirte) wenn Umsatzgrenzen (€ 15.000/7.500) überschrittenUnternehmer (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes)
Was?bei Buchführung alle Bargeldtransaktionen, sonst alle Bargeschäfte (von steuerlicher Relevanz)Bareinnahmen* zum Zwecke der Losungsermittlung
*) erweiterter Begriff: auch Bankomat, Kreditkarte u.ä. sowie Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen, ...
Beleg über empfangene Barzahlungen* für Lieferungen und Leistungen (Bringschuld).
*) wie Registrierkassenpflicht
Ausnahmen (lt. Barumsatzverordnung), wenn unzumutbar und ordnungsgemäße Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, nicht gefährdet, taxative Aufzählung, Kassasturz nachvollziehbar und dokumentiertBerechtigung zur vereinfachten Losungsermittlung
Umsätze "im Freien", Gesamtumsatz je Betrieb < € 30.000,-, entbehrliche und unentbehrliche Hilfsbetriebe
begünstigter Körperschaften
Leistungen außerhalb der Betriebsstätte: Erfassen bei Rückkehr
ohne unnötigen Aufschub
Beispiele: Nachnahme---NEIN (außer Unternehmer stellt selbst zu)---
Verkauf GutscheinJANEINJA
Einlösung GutscheinNEINJAJA
Durchlaufende Posten (= in fremden Namen)JANEINJA
Spenden, Mitgliedsbeiträge, echter SchadensersatzJANEINJA


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