Good News: Erfreuliche Meldungen bezüglich Steuerreform

(Dezember 2015)

  1. Vorsteuerüberrechnung bei Ist-Versteuerern erleichtert.
    Seit 15. August d.J. gilt "Soll-Vorsteuerabzug" für Umsätze, bei denen eine Überrechnung in Höhe des gesamten Umsatzsteuerbetrages auf das Abgabenkonto des Leistungserbringers stattfindet.
    Zur Erklärung: Ist-Versteuerern in der Umsatzsteuer (d.h. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die tatsächlich seitens der Kunden erhaltenen Beträge und nicht die in Rechnung gestellten maßgeblich) steht auch der Vorsteuerabzug nur von den tatsächlich bezahlten Ausgaben zu.
    Aufgrund der Neuregelung kommt nun ein Überrechnungsantrag (von Abgabenkonto zu Abgabenkonto) einer Zahlung gleich. Voraussetzung ist natürlich, dass die Überrechnung gedeckt ist und auch tatsächlich durchgeführt wird!
  2. Das Dauerthema "Einlagenrückzahlung":
    Diesbezüglich hat offenbar der allgemeine Proteststurm genützt und zu einem Einlenken des Gesetzgebers geführt:
    Hier heißt es tatsächlich (fast) "zurück an den Start". Das "Primat" der Gewinnausschüttung existiert nicht mehr, es gibt weitgehend wieder ein Wahlrecht zwischen Gewinnausschüttung und Einlagenrückzahlung. Die Gewinnausschüttung ist nur bei positiver Innenfinanzierung möglich, diese ist daher zu evidenzieren. Bei vorhergegangenen Umgründungen mit Aufwertung sind neue Ausschüttungssperren zu beachten.
    Die "Neuregelung der Neuregelung" gilt für nach dem 31.12.2015 beschlossene Gewinnausschüttungen und Einlagenrückzahlungen.


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