Achtung: Lohnverrechnung und Kollektivvertrag:

(September 2015)

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass Sie uns - zumindest wenn wir die Lohnverrechnung für Sie erledigen - unbedingt von der Aufnahme neuer Tätigkeiten bzw. der Lösung neuer Gewerbescheine umgehend verständigen sollten:

Denn neben anderen beratungsrelevanten und zu beachtenden Bestimmungen (z.B. Sonderzahlungen, Kündigungsfristen) regelt der diesbezügliche Kollektivvertrag die zu zahlenden Mindestlöhne (bei deren Unterschreitung Strafen nach dem LSDB-G drohen).

Achtung: Die nicht vorliegende Gewerbeberechtigung schützt vor einer solchen Strafe nicht, sondern es droht eine weitere Verwaltungsstrafe wegen unerlaubter Gewerbeausübung!

Werden mehrere Geschäftsbereiche ausgeübt, ist eine genaue Zuordnung der Mitarbeiter ebenso wichtig wie das exakte Führen der Arbeitsaufzeichnungen. Und last but not least sollten vielleicht auch in der Buchhaltung entsprechende Adaptierungen (z.B. Rechnungskreise, neue Konten) vorgenommen werden.


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