Steuerreform - KESt:

(September 2015)

Leider - entgegen allen Erwartungen und Hoffnungen - hat sich in diesem Bereich kaum etwas geändert. Einzig ist klar gestellt worden, dass Rückflüsse aus ordentlichen Kapitalerhöhungen in aller Regel auch ertragsteuerlich als Einlagenrückzahlungen zu qualifizieren sind und daher KESt-frei rückgezahlt werden können. Die neue Gesetzeslage gilt bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Juli 2015 beginnen!

Unsere Tipps bleiben daher aufrecht: In Zukunft wird man "seiner" GmbH wohl eher Fremdkapital z.B. in Form von Gesellschafterdarlehen zuführen (betriebs- und volkswirtschaftlich sehr sinnvoll!) statt Eigenkapital. Natürlich ist aber individuelle Beratung dringend anzuraten!

Noch dringender erscheint allerdings die Prüfung allfälliger Ausschüttungsmöglichkeiten noch heuer - auch in Hinblick auf die KESt-Erhöhung. Dabei sind neben den finanziellen Möglichkeiten auch unternehmens- und steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Jedenfalls sind ausschüttungsbedingte Finanzierungsaufwendungen nicht abzugsfähig! Wenn wir für Sie den Jahresabschluss (2014) erledigen, werden wir dieses Thema jedenfalls aufgreifen - andernfalls kontaktieren Sie uns bitte rechtzeitig!


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