Rechnungslegungsänderungsgesetz
Alles neu - macht die EU!
(September 2015)
Mit diesem wird die Bilanzrichtlinie der EU im österreichischen Recht umgesetzt, und es werden zusätzlich im Sinn einer "Einheitsbilanz" die unternehmensrechtlichen Vorschriften an die steuerrechtlichen angepasst (was nicht immer gelungen ist; auch sei hier die Frage gestellt, ob dies der Weisheit letzter Schluss ist). Aufgrund der Vielzahl der Änderungen (und auch der unterschiedlichen Übergangsvorschriften) kann hier nur ein grober Überblick gegeben werden.
Hinsichtlich der Größenklassen sind die Beträge angepasst und mit der Kleinstgesellschaft eine neue eingeführt worden:
| Umsatzerlöse | Bilanzsumme | Mitarbeiter |
Kleinst | bis 700.000 | bis 350.000 | bis 10 |
Klein | bis 10 Mio | bis 5 Mio | bis 50 |
Mittel | bis 40 Mio | bis 20 Mio | bis 250 |
Groß | > 40 Mio | > 20 Mio | > 250 |
Änderungen betreffend Bilanzansatz und Bewertung
- Beim Anlagevermögen ist aus dem bisherigen Wahlrecht analog zum Steuerrecht eine Zuschreibungspflicht (samt Nachholpflicht) geworden.
- Die Bewertung der Halb- und Fertigerzeugnisse ist dem Steuerrecht angepasst worden:
Fertigungsmaterial und Fertigungslöhne und jeweils anteilige Gemeinkosten - Für kleine Gesellschaften vermutlich völlig neu sind die Regelungen hinsichtlich latenter Steuern: War der Ansatz passiver latenter Steuern (Rückstellung) bei temporären Differenzen passivseitig schon bisher Pflicht, sind solche bei großen und mittleren Gesellschaften nunmehr auch aktivseitig anzusetzen. Für kleine Gesellschaften besteht diesbezüglich (einmalig) ein Ansatzwahlrecht. Hiezu gibt es auch umfangreiche Übergangsbestimmungen und auch eine Ausschüttungssperre.
- Die Position "Unversteuerte Rücklagen" gibt es künftig nicht mehr, diese sind (unter Berücksichtigung latenter Steuern) unmittelbar in die Gewinnrücklagen umzubuchen.
- Rückstellungen sind mit dem Erfüllungsbetrag, der bestmöglich zu schätzen ist, anzusetzen, für solche mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr besteht eine Abzinsungsverpflichtung mit einem marktüblichen Zinssatz. Auch hier sind entsprechende Übergangsvorschriften zu beachten.
Gewinn- und Verlustrechnung
- Der Begriff der Umsatzerlöse wird erweitert,
- das außerordentliche Ergebnis hingegen abgeschafft.
- Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) entfällt,
- dafür gibt es künftig sowohl ein Ergebnis vor Steuern als auch ein solches nach Steuern.
Anhang
Die einzelnen Vorschriften sind nun in den §§ 237ff. UGB (nach Größenklassen gegliedert) zusammengefasst. Für kleine Gesellschaften reduziert sich der offen zu legende Anhang, bei Kleinstgesellschaften entfällt er, statt dessen sind einige wenige Angaben unter der Bilanz (die wir dann bei der Bilanzerstellung mit Ihnen besprechen) anzuführen.
Sonstige Änderungen
betreffen u.a.
- Klarstellungen und Begriffsbestimmungen,
- den Eintritt der Rechnungslegungspflicht Bilanzierung nach UGB,
- die Anpassung der Vorjahreswerte und das Stetigkeitsprinzip (Vergleichbarkeit zu bisherigem Bilanzansatz),
- sogar neue Bilanzgrundsätze ("overriding"-Prinzip, wirtschaftlicher Gehalt, Wesentlichkeit, verlässliche Schätzung)
- Änderungen in den Bereichen Konzernrechnungslegung, Privatstiftung, Abschluss- prüfung und Bilanzstrafrecht.
Diese umfassende Reform erfordert neben einem Umdenken naturgemäß auch bzw. schon im Vorfeld entsprechende organisatorische Maßnahmen wie z.B. (interne) Schulungen, Adaptierung der Kontenpläne und Gliederungszahlen, Vorbereitung der für die Erstellung des Jahresabschlusses (vielleicht bisher nicht) benötigten Unterlagen, etc. Die gute Nachricht ist, dass - sofern wir mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragt sind (werden) - wir Ihnen dabei den größten Teil abnehmen und für Sie erledigen. Natürlich stehen wir Ihnen auch wie immer mit Rat und Tat zur Seite!
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