Steuerreform: Kontenregister und Einschaurecht
Bankgeheimnis posthum!

(September 2015)

Das Bankgeheimnis - soweit es dieses überhaupt noch gibt - gleicht nunmehr einem Schweizer Käse, auch wenn es gegenüber den ursprünglichen Ideen und Entwürfen doch noch zu einigen Konkretisierungen und rechtsstaatlichen Maßnahmen gekommen ist.

Das zentrale Kontoregister (Befüllung mit Daten ab 2016 ab Stichtag 1. März 2015) soll alle Konten (also auch Sparbücher, Depots) aller Banken in Österreich enthalten!

In einem ersten Schritt kann die Abgabenbehörde unter Beachtung der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit in dieses Einsicht nehmen und erhält vorerst nur die äußeren Kontodaten. Als Suchbegriff dürfen hiebei nur konkrete Personen oder Konten verwendet werden.

Im Veranlagungsverfahren sind solche Anfragen nur zulässig, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung bestehen, und dem Steuerpflichtigen vorweg Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist.

Über eine durchgeführte Einsicht ist der Betroffene zu informieren; überdies hat ein Rechtsschutzbeauftragter die korrekte Vorgangsweise zu kontrollieren.
Die Abgabenbehörde kann an die Banken ein Auskunftsersuchen (Konteneinschau) richten, wenn

Zweckmäßigkeit ist z.B. dann gegeben, wenn

Ein solches Auskunftsersuchen muss vor der tatsächlichen Kontenöffnung von einem Einzelrichter des BFG genehmigt werden. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ist möglich, hat aber keine aufschiebende Wirkung (allerdings kann es zu einem Beweisver-wertungsverbot kommen).


       Zurück