Alle Jahre wieder: Steuertipps zum Jahreswechsel
Jetzt ist noch genügend Zeit!

(September 2015)

Allgemeine Steuertipps für Unternehmer

Nutzung des Zufluss-/Abfluss-Prinzips
Einnahmen-/Ausgaben-Rechner können durch Verlagerung des Zuflusses von Einnahmen ins nächste Jahr und das Vorauszahlen von Ausgaben ihr Ergebnis beeinflussen.

Bewertung der halbfertigen Arbeiten und Leistungen/Lagerbewertung
Ein Tipp für Bilanzierer:

Halbfabrikate und Teilleistungen sind nur mit den Herstellkosten zu bewerten. Daher kommt es erst im nächsten Jahr zu einer Gewinnverwirklichung. Auch bei der Lagerbewertung besteht ein gewisser Spielraum, der ergebniswirksam ist.

Investitionen
Eine Abschreibung kann erst bei Inbetriebnahme vorgenommen werden. Bedenken Sie auch, dass bei Anschaffungen oder Inbetriebnahme in der zweiten Jahreshälfte nur eine Halbjahresabschreibung angesetzt werden kann. Wohl aber können Investitionen zur Gänze für den Gewinnfreibetrag verwendet werden.
Der PKW ist steuerlich immer eine Ausnahme. Die Abschreibungsdauer ist gesetzlich mit acht Jahren festgelegt, und auch für den Gewinnfreibetrag kann der Traum auf vier Rädern nicht herangezogen werden. Die Anschaffung eines PKW in der zweiten Jahreshälfte bringt bloß 6,25% Abschreibung von den Anschaffungskosten. Anschaffungen bis 400,- € (netto) sind sofort abzugsfähig.

Gewinnfreibetrag
Auch 2015 werden Unternehmer mit einem Grundfreibetrag verwöhnt. 13% von max. 30.000,- € Gewinn, im Idealfall also 3.900,- € werden vom Gewinn abgezogen, ohne investieren oder Wertpapiere kaufen zu müssen. Diesen Gewinnfreibetrag beachten wir für Sie automatisch.
Darüber hinaus gibt es den sogenannten investitionsbezogenen Gewinnfreibetrag von 13% des Gewinnes, wenn er durch Investitionen (Achtung: kein PKW, keine gebrauchten Güter) oder durch den Kauf von Wohnbauanleihen gedeckt ist. Seit 2013 ist der Gewinnfreibetrag außerdem für Gewinne über 175.000,- € eingeschränkt.
Wir werden Sie rechtzeitig vor Jahresende noch einmal daran erinnern!

Bildungsfreibetrag bzw. Bildungsprämie
Falls Sie in die Aus- und Fortbildung Ihrer Mitarbeiter investieren gibt es hier einen 20%-igen Bildungsfreibetrag oder eine 6%-ige Bildungsprämie. Wir berücksichtigen das automatisch in Ihrer Steuererklärung. Achtung: Ab 2016 sind Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie abgeschafft. Aus- und Fortbildung daher noch im Jahr 2015 verstärkt durchführen.

Forschungsprämie
Die Forschungsförderung ist seit 2012 neu geregelt, wir besprechen gerne mit Ihnen, was hier für Sie zutrifft. Ab 2016 wird die Forschungsprämie auf 12% erhöht.

Spenden aus dem Betriebsvermögen
Bis zu 10% des Vorjahresgewinnes kann an begünstigte Spendenempfänger fließen und als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Allgemeine Steuertipps im Bereich Lohnverrechnung

Kinderbetreuungszuschuss
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Kinderbetreuungszuschuss von bis zu 1.000,- € pro Jahr für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Zuwendung für die Zukunftssicherung
Es besteht die Möglichkeit bis zu 300,-.€ pro Jahr und Dienstnehmer steuerfrei in Lebens-/Kranken- oder Unfallversicherungen zu zahlen.

Pensionskassenbeiträge
Bis zu 10% der Brutto-Lohn- oder Gehaltssumme können für Mitarbeiter in eine Pensionskasse einbezahlt werden. Diese Beiträge sind Betriebsausgabe, ohne dass der Dienstnehmer Lohnsteuer davon zahlt oder weitere Lohnnebenkosten anfallen.

Sachgeschenke und Betriebsveranstaltungen
Dafür sind Beträge von 186,- bzw. 365,- € vorgesehen, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialversicherung anfällt. Leider wird auch die Steuerreform keine Erhöhung dieser Uraltbeträge bringen.
Jobticket, Ausnutzung des Jahressechstels, Prämien für Diensterfindungen - bitte mit uns die Voraussetzungen besprechen!

Allgemeine Steuertipps für die Arbeitnehmerveranlagung

Werbungskosten,
die 2015 abgesetzt werden sollen, müssen auch 2015 bezahlt worden sein!

Verjährung
Die Arbeitnehmerveranlagung 2010 ist nur noch bis 31.12.2015 möglich.

Sonstige allgemeine Tipps

Sonderausgaben
Zahlungen für Lebens-, Kranken-, Unfallversicherungen sowie Wohnraumschaffung und -sanierung können bis zu einem Betrag von max. 2.920,- € abgesetzt werden, wobei davon 25%, also 730,- € Ihre Steuerbemessungsgrundlage kürzen. Steuerpflichtige mit einem Einkommen von über 60.000,- € gehen allerdings leer aus. Die Steuerreform bringt bei Sonderausgaben ab 2016 massive Einschränkungen, ab 2020 fallen sie fast zur Gänze weg.

Außergewöhnliche Belastung
Der häufigste Fall sind Krankheitskosten, die man von der Krankenkasse nicht ersetzt bekommt, also z.B. Zahnarztkosten. Da der Selbstbehalt auf das Kalenderjahr bezogen ist, sollte man so viel wie möglich in einem Jahr zusammenkommen lassen.

Kinderbetreuungskosten
sind bis zu 2.300,- € pro Kind unter zehn Jahren abzugsfähig.

Spenden
Auch im Privatbereich können Spenden steuerlich abgesetzt werden. Die Grenze von 10% des Vorjahreseinkommens ist relativ großzügig, der Kreis der begünstigten Spendenempfänger wurde in den letzten Jahren deutlich ausgeweitet - fragen Sie uns bzw. finden Sie Informationen auf der Homepage des BMF www.bmf.gv.at.

Bausparen/staatlich geförderte Zukunftsvorsorge
Späteste Einzahlung 31.12.15 !

Versicherungsmeldung für neue Selbständige
Neue Selbständige, die 2015 bisher mangels Beitragspflicht noch keine Versicherungsbeiträge bezahlt haben, sollten sich überlegen, ob sie die Versicherungsgrenze 2015 übersteigen werden - wenn ja, ist eine Meldung bis 31.12.2015 sinnvoll, da damit 9,3% Beitragszuschlag vermieden wird. Aber Achtung: Die Beitragspflicht besteht nach Meldung auch, wenn die Versicherungsgrenze dann doch nicht überschritten wird!

Spekulationsverluste/-gewinne realisieren bzw. ausgleichen
Spekulationsverluste konnten schon bisher nur mit Spekulationsgewinnen ausgeglichen werden; aufgrund der neuen Besteuerungsregeln betreffend Kapitalanlagen und Grundstücksveräußerungen sollte man darauf achten, dass man realisierte Verluste durch (lediglich vorgezogene, weil ohnehin geplante) Veräußerungen auch steuerlich wirksam macht, bzw. ob man bereits realisierte Gewinne u.U. mit entsprechenden Verlusten sinnvoll eliminieren kann. Bitte wenden Sie sich an uns, dazu ist eine detaillierte Beratung notwendig!

Verkauf von Wertpapieren, die für den Gewinnfreibetrag angeschafft wurden
Wertpapiere, die Sie zur Geltendmachung des Gewinnfreibetrages vor vier Jahren angeschafft haben, können veräußert werden (Achtung auf das Datum: taggenaue Berechnung!).


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