Unternehmer-Colleg: Freibetrag, Freigrenze und Absetzbetrag

(Juni 2015)

Ein Freibetrag (z.B. Kinderfreibetrag) vermindert die Bemessungsgrundlage, wirkt sich also nur in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes steuermindernd aus.


Ein Absetzbetrag (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag) mindert unmittelbar die Steuer(-Belastung).


Dadurch kann es auch zu Steuergutschriften kommen. Fällt gar keine Steuer an, kommt es aber trotzdem zu einer Gutschrift, handelt es sich um die oft diskutierte und systemwidrig bezeichnete Negativsteuer. Diese soll künftig richtig "Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen" heißen.


Von einer Freigrenze (z.B. Spekulationseinkünfte € 440,-) spricht man, wenn Beträge innerhalb dieser unbeachtlich bleiben, sich bei Überschreiten derselben aber in voller Höhe auswirken.


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