Kapitalertragsteuer
Gegenfinanzierungsmaßnahme, die in dieser Form problematisch wäre!

(Juni 2015)

Die Kapitalertragsteuer soll für alle ab 1. Jänner 2016 zufließenden Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, Gewinnausschüttungen, Anleihezinsen, Kapitalgewinne, Zuwendungen von Privatstiftungen, ...) auf 27,5% (das sind 10% des bisherigen 25%-igen Satzes) erhöht werden. Lediglich für die Zinsen aus Bankguthaben und Sparbüchern soll es bei 25% KESt bleiben.

Dies bedeutet u.a., dass sich die Gesamtsteuerbelastung für ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften auf 45,625 % erhöht. Die beliebte Frage, ab wann sich eine GmbH "auszahlt", kann wie bisher nur im Einzelfall beantwortet werden, weil für eine globale Antwort zu viele Faktoren eine Rolle spielen (z.B. persönliche Verhältnisse, Geld- bedarf in Gesellschaft und Privat, Sozialversicherung, andere Bezüge, Lohnabgaben, etc).

Dramatischer auswirken wird sich in diesem Zusammenhang eine andere Gesetzesänderung - und diese geht wohl auch in die falsche Richtung (Eigenkapitalabbau statt -stärkung):
Derzeit können bestimmte Gewinnteile von Kapitalgesellschaften (jene, die auf eine frühere Einlage des Gesellschafters zurückzuführen sind) als Einlagen- bzw. Kapitalrückzahlung steuerfrei ausgeschüttet werden. Diese Wahlmöglichkeit soll zugunsten des "Primats der Gewinnausschüttung" zukünftig entfallen, d.h. solange "operative Gewinne" vorhanden sind, müssen diese zuerst (kestpflichtig!) ausgeschüttet werden.
Dies wird natürlich zur Folge haben, dass künftig den Gesellschaften statt Eigenkapital (z.B. in Form von Gesellschafterzuschüssen) nur mehr Fremdkapital (z.B. Gesellschafterdarlehen) zur Verfügung gestellt werden wird.

Diese Neuregelung soll für Wirtschaftsjahre gelten, die ab 1. August 2015 (!) beginnen. Aufgrund massiver Einwendungen soll hier noch nicht das letzte Wort gesprochen sein; wir werden Sie mittels Blitz-Info über die endgültige Fassung informieren. Pikant, dass der Geschäftsführer für ordnungsgemäßes Rechnungswesen (wozu aber ab einer gewissen Größe auch die Planung gehört) sorgen soll, wenn heute niemand sagen kann, was in ein paar Wochen gelten wird!

TIPP:

Unabhängig von diesen Unwägbarkeiten sollte jedenfalls geprüft werden, ob Gewinnausschüttungen (allgemein und/oder aus der Auflösung von Kapitalrücklagen) noch vor Inkrafttreten der jeweiligen Gesetzesänderungen - abhängig von Liquidität und künftigem Kapitalbedarf vorgenommen werden sollen. Zu beachten wird jedenfalls dabei sein, dass die Einlagenrückzahlung durch Anschaffungskosten gedeckt ist, und diesbezügliche Kreditzinsen unter Umständen steuerlich nicht abzugsfähig sind.


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