Grunderwerbsteuer NEU
Noch sehr umstritten - und teilweise unklar!

(Juni 2015)

Die Berechnung der Grunderwerbsteuer von unentgeltlichen Übertragungen wird ab 01.01.16 auf ganz neue Beine gestellt. In Zukunft gelten die folgenden Bestimmungen für alle unentgeltlichen Übertragungen (nicht nur für solche im engen Familienkreis).
Es gibt einen neuen Stufentarif:

Steuersatz vom Grundstückswert.
Bis dato ist noch nicht klar, wie sich der Grundstückswert errechnen wird, angedacht ist ein aus Vergleichswerten am Ort (Immobilienpreisspiegeln) ermittelter Wert. Jedenfalls soll sich der Grundstückswert dem tatsächlichen Verkehrswert möglichst annähern. Unentgeltliche Übertragungen der letzten fünf Jahre werden zusammengerechnet, die Grunderwerbsteuer selbst kann über fünf Jahre verteilt bezahlt werden.
Werden im Zusammenhang mit dem unentgeltlichen Erwerb auch Schulden übernommen, so kommt es auf das Verhältnis der übernommenen Belastungen zum Grundstückswert an, ob es sich um einen entgeltlichen, unentgeltlichen oder neu: teilentgeltlichen Erwerb handelt, die alle unterschiedlich zu behandeln sind. Bei begünstigten Betriebsübertragungen wird der Freibetrag von 365.000,- auf 900.000,- € für den unentgeltlichen Übergang von Betriebsgrundstücken erhöht.
Achtung: Die Grunderwerbsteuerpflicht wegen Übertragung aller Anteile bzw. Vereinigung aller Anteile in einer Hand tritt ab 2016 bereits bei 95% und nicht - wie bisher - bei 100% der Anteile ein, treuhändig gehaltene Anteile werden dem Treugeber zugerechnet.

TIPP:
Grunderwerbsteuer NEU

Man sollte im Familienkreis überlegen, ob man Grundstücke nicht noch vor dem Inkrafttreten der Steuerreform übergibt, da sich in den meisten Fällen die steuerliche Belastung der unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) gegenüber der derzeitigen Regelung erhöht. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Belastung geringer wird. Eine weitere Variante wäre eine Übergabe unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts (z.B. bei Zinshäusern) beim Geschenkgeber. In allen Übergabefällen ist es ratsam, nicht nur unseren Rat, sondern auch den Rat eines Rechtsanwalts oder Notars einzuholen, da nicht nur steuerrechtliche Überlegungen beachtet werden müssen, sondern es auch im rechtlichen Bereich (z.B. bezüglich Pflichtanteilsansprüchen etc.) einiges zu besprechen gibt.


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