Grundstücksbesteuerung NEU
Wenig Erfreuliches!

(Juni 2015)

Im Bereich Grundstücksbesteuerung wird sich durch die Steuerreform einiges ändern. Betriebsgebäude können nur mehr mit einem einheitlichen Satz von 2,5% abgeschrieben werden, bei Vermietung zu Wohnzwecken - egal ob im betrieblichen oder im privaten Bereich - ist ein Abschreibungssatz von 1,5% vorgeschrieben. Diese neuen Sätze sind ab 01.01. 2016 auch für bereits vorhandene Liegenschaften zu verwenden, die Abschreibung ist also anzupassen.

Daneben kommt es noch zu einer Änderung der Basis: Der Grundanteil ist nicht wie bisher mit 20%, sondern ab 01.01.2016 mit 40% auszuscheiden - auch für Liegenschaften, die bereits abgeschrieben werden! Hier muss zum 01.01.16 ebenfalls eine Neuberechnung vorgenommen werden. Sollte dies nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, ist der Grundanteil wahrscheinlich mittels Gutachten nachzuweisen.

Die Abschreibung für Instandsetzungen (und freiwillig verteilte Instandhaltungsaufwendungen) bei Wohngebäuden wird auf 15 Jahre erhöht; die bereits begonnenen Zehntel müssen ab 2016 auf 15 Jahre verlängert werden.

Die Immobilienertragsteuer beim Verkauf von Liegenschaften wird von derzeit 25 auf 30% erhöht, außerdem entfällt der Inflationsabschlag. Als einzige Verbesserung erhöht sich der mögliche Verlustausgleich bei Grundstücksveräußerungen im Privatbereich im Entstehungsjahr auf 60% (derzeit 50%), man kann den Verlust auch auf 15 Jahre verteilt ausgleichen, falls dies günstiger erscheint.


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