SVA sparen bei Mehrfachversicherungen!
Keine Mindestbeiträge zahlen!

(März 2015)

Man kann zwar nur einmal krank werden, aber Tätigkeit im Angestelltenverhältnis + Selbständigkeit lösen immer Doppelversicherung aus - man zahlt sowohl ASVG- als auch SVA-Beiträge. Nach oben hin wird die Beitragspflicht durch die Höchstbeiträge begrenzt (abgeleitet von der gemeinsamen Höchstbeitragsgrundlage). Dies geschieht in aller Regel dadurch, dass die SVA nur Beiträge für die Differenz zwischen dem Gehalt und der Höchstbeitragsgrundlage vorschreibt.

Und wenigstens für die Pension geht bei der Doppelversicherung nichts verloren.

Aber auch am "unteren Ende" gibt es eine Möglichkeit SVA-Beiträge zu sparen. In Jahren, in denen aus dem Gewerbebetrieb oder der selbständigen Tätigkeit ein Verlust erwirtschaftet wird, können die Mindestbeiträge entfallen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Gewinn geringer ausfällt als durch die Mindestbeitragsgrundlage abgedeckt ist (das heißt, wenn aus dem Dienstverhältnis mehr an ASVG-Beiträgen abgeführt wurde als die Mindestbeiträge bei der SVA ausgemacht hätten).

Dies gilt für Pensionsversicherung, Krankenversicherung und Selbständigenvorsorge, nicht aber für die Unfallversicherung (monatlich 8,67&auro;).

Begründet ist der Entfall durch die "Vorrangigkeit" des ASVG gegenüber dem GSVG. Die Begründung ist für uns vielleicht weniger wichtig, wichtiger ist viel mehr, dass für den Entfall der Mindestbeiträge ein Antrag bei der SVA bis spätestens im Dezember des betreffenden Jahres gestellt muss. Rückwirkend ist dieser Vorteil leider nicht zu realisieren.

Wenn Sie also zu der betroffenen Personengruppe gehören und für Ihr Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis bereits ausreichend Krankenkassenbeiträge bezahlt wurden, sollten Sie sich gegen Jahresende Ihre Gewinnerwartung anschauen und gegebenenfalls den Antrag bei der SVA stellen. Diese berät auch gerne und serviceorientiert.


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