Steuernachzahlung! Gibt’s Aufschub?

Grundsätzlich würde der Betrag ein Monat nach Zustellung des Bescheides fällig werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit Zahlungserleichterungen, wie Stundung oder Ratenzahlung, zu beantragen. So ein Antrag muss damit begründet werden, dass die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung des Abgabenrückstandes für Sie mit erheblichen Härten verbunden wäre, und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Das Finanzamt verrechnet Stundungszinsen von 4% über der Bankrate, wenn die Freigrenze von 10.000,- ATS überstiegen wird. Seit 5.11.1999 beträgt dieser Satz 6,5%. Der Antrag ist außerdem mit 180,- ATS Bundesstempelmarke zu versehen.

Das Finanzamt hat über Ihren Antrag mittels Bescheid zu entscheiden. Es kann also vorkommen, dass im Bescheid andere Termine oder Raten als beantragt enthalten sind, oder der Antrag abgelehnt wird. Gegen diesen Bescheid kann Berufung eingebracht werden. In den meisten Fällen werden aber, wenn die Voraussetzungen stimmen, die beantragten Zahlungserleichterungen gewährt. Wichtig ist, dass die beantragten, bzw. bewilligten Raten, immer pünktlich bezahlt werden, sonst tritt Terminverlust ein, und der gesamte noch aushaftende Betrag wird zur sofortigen Bezahlung fällig.

Mit der Steuernachzahlung wird automatisch vom Finanzamt auch noch ein Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das laufende Jahr 2000, erlassen, der als Bemessungsgrundlage vom Jahr 1998 ausgeht und sogar als Draufgabe eine im Gesetz vorgesehene Erhöhung zuschlägt. Wir raten daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen überhaupt noch zutreffen und nicht etwa z.B. durch zusätzliche Personalkosten oder Umsatzrückgang zuviel Einkommensteuer vorgeschrieben wird. In so einem Fall kann ein Antrag auf Herabsetzung gestellt werden, in dem dem Finanzamt allerdings genau dargelegt werden muss, wie Sie auf die beantragte Bemessungsgrundlage kommen.

Viele geplagte Steuerzahler machen auch von der Möglichkeit Gebrauch, in den Ratenantrag für die Steuernachzahlung die Vorauszahlungen gleich mit einzubeziehen und somit den Abgabenrückstand linear und ohne Spitzenbelastungen abzustottern.

Stellt sich bei Kontrolle des Einkommensteuerbescheides heraus, dass die Vorschreibung aus irgend einem Grund zu hoch ist, wird man natürlich berufen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit für den strittigen Steuerbetrag eine sogenannte Aussetzung der Einhebung zu beantragen. Wird die Berufung positiv entschieden, ist nichts weiter zu bezahlen. Kommt es zu einer Abweisung bleibt immer noch ein Monat zur Bezahlung Zeit. In diesem Fall sind Aussetzungszinsen von 1% über der Bankrate, derzeit 3,5%, zu bezahlen.


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