Unternehmer-Colleg: "Werte" in der Steuer

(Dezember 2014)

Werte und Wertbegriffe findet man in den verschiedenen Steuergesetzen sehr viele. Gemeinsam ist ihnen, dass sie mit Ausnahme des "Anschaffungswertes" und u.U. den fiktiven Anschaffungskosten nichts mit dem (einem bestimmten) Preis
zu haben.
Schon der "Verkehrswert", oft gleichzusetzen mit dem "gemeinen Wert", hat mit einem (bezahlten, zu bezahlenden) Preis nur bedingt zu tun. Entnahmen z.B. sind mit dem "Teilwert" (= jener Betrag, der bei Erwerb eines Ganzen für den entsprechenden Teil anzusetzen ist) zu bewerten, im Zusammenhang mit Grundstücken gibt es nunmehr auch einen "Entnahmewert". Der "Buchwert" ist jener Wert, mit dem Wirtschaftsgüter in den Büchern (Anlagenverzeichnis) stehen. Dann gibt es den "Einheitswert", dieser wird vom Finanzamt festgesetzt, beträgt nur einen Bruchteil des tatsächlichen Wertes und spielt vor allem in der Land- und Forstwirtschaft und als Bemessungsgrundlage (insbesondere bei Liegenschaften) für andere Steuern (Grunderwerbsteuer!) eine Rolle.
Der "Unternehmenswert" wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt, wobei zwischen "objektivem", "subjektivem" und "objektiviertem Wert" zu unterscheiden ist. Das Unternehmensgesetzbuch spricht u.a. von "beizulegendem Wert", vom "Zerschlagungswert" oder vom "Liquidationswert". In der Betriebswirtschaft kommen u. a. noch die Begriffe "Ertrags- bzw. Substanzwert", "Barwert", "Kapitalwert" und "Mittelwert" vor.
Wir sehen, es gibt nichts was relativer wäre, als der "Wert"!


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