Fallweise Beschäftigte Urlaubsersatzleistung

(Dezember 2014)

In der grundlegenden Entscheidung vom Oktober 2013 (die erst jetzt veröffentlicht wurde!) hat der OGH festgestellt, dass auch fallweise Beschäftigte Anspruch auf Urlaub (den sie in aller Regel nicht konsumieren) und damit auf eine Ersatzleistung Anspruch haben.

Diese wird in der Praxis pauschal ermittelt und beträgt - je nach Anspruch auf Sonderzahlungen - zwischen 9,6% und 11,2% des Lohnes. Jedenfalls sollte aber der entsprechende Kollektivvertrag zu Rate gezogen werden!

Die Urlaubsersatzleistung verlängert (im Gegensatz zu herkömmlichen Dienstverhältnissen) nicht den Versicherungszeitraum und teilt sowohl steuer- (= laufender Bezug) als auch sozialversicherungsrechtlich das Schicksal des laufenden Bezuges. D.h., war die Beschäftigung geringfügig bleibt sie es auch, unabhängig von der Höhe der Ersatzleistung.


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