(Dezember 2014)
Schon bisher waren zur Geltendmachung eines
investitionsbedingten Gewinnfreibetrages angeschaffte Wertpapiere Betriebsvermögen und diese damit einhergehend in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen; allerdings aufgrund der (fast immer) anzuwendenden Endbesteuerung ohne steuerliche Auswirkungen.
Ab heuer können für solche Zwecke nur mehr Wohnbauanleihen angeschafft werden.
WICHTIG: Diese werden im betrieblichen Bereich KESt-frei gestellt und kommt es daher auch nicht mehr zur Endbesteuerung. D.h. die diesbezüglichen Erträge müssen nunmehr unbedingt in der Buchhaltung und damit in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden!