Lernen -
und dabei noch Steuer sparen!

(Mai 2019)

Lernen fällt ganz sicher leichter, wenn man an die Steuerrückvergütung durch das Finanzamt denkt. Die Kosten für Bildungsmaßnahmen sind nämlich unter gewissen Umständen steuerlich absetzbar.

Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf das Niveau zu halten und Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern. Der Begriff ist durchaus weit zu verstehen, nur Bildungsmaßnahmen, die von eher allgemeinen Interesse sind, und auch überwiegend der privaten Lebensführung dienen, sind nicht abzugsfähig.

Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Die Abzugsfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit einer bereits ausgeübten oder damit verwandten Tätigkeit vorliegt.

Beispiele für abzugsfähige Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind:


Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.

Der Begriff Umschulung setzt voraus, dass bereits eine Tätigkeit ausgeübt wird. Die Kosten sind auch dann absetzbar, wenn der andere Beruf, auf den die umfassende Umschulungsmaßnahme abzielt, nicht als Haupttätigkeit ausgeübt werden soll.

Steuerlich steht also dem Bildungseifer nichts im Weg.

Nur Pensionisten sind arm dran. Sie können Bildungsmaßnahmen überhaupt nicht absetzen.


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