MOSS
Ein One-Stop-Shop für elektronische Umsätze!

(Dezember 2014)

MOSS ist wieder einmal eine Abkürzung und steht für "Mini-One-Stop-Shop". Ab 01.01.2015 gelten für elektronisch erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer neue Umsatzsteuerregeln - die Leistung wird an dem Ort erbracht, wo der Empfänger seinen Wohnsitz (oder gewöhnlichen Aufenthalt) hat. An der Umsatzsteuerpflicht für derartige Leistungen an Unternehmer ändert sich nichts. Es gilt die Generalklausel - ustpflichtig am Empfängerort (also dort, wo der Empfängerunternehmer seinen Sitz hat). Bei den betroffenen Leistungen handelt es sich um solche, hinter denen "keine direkte menschliche Leistung" mehr steckt, wie das Herunterladen von Apps oder Musikstücken von Homepages gegen Entgelt. Das Erstellen einer Homepage selbst z.B. fällt hier nicht darunter, da es eine direkte menschliche Leistung darstellt, die nur elektronisch erbracht wird.
Unternehmer, die Leistungen erbringen, die von der Neuregelung betroffen sind, müssten zukünftig bei jeder einzelnen Leistung ermitteln, wo der Kunde ansässig ist.

Um den Aufwand, der damit verbunden wäre, zu mindern, gibt es Vereinfachungsregeln, wie z.B. diese, dass Leistungen über Festnetzanschlüsse an dem Ort des Festnetzanschlusses erbracht werden, Fernseh-/Rundfunkleistungen dort, wo die Satellitenkarte/ein Decoder stehen o.Ä. Die Unternehmer müssten sich dann aber noch immer in jedem EU Mitgliedsstaat, in dem sie solche Leistungen erbringen, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen.
MOSS bietet nun die Möglichkeit, sich in einem Mitgliedsstaat zu registrieren und sämtliche unter die neue Regelung fallenden Umsätze in diesem Staat zu erklären und auch abzuführen.
Die Registrierung ist freiwillig, erfordert eine gültige UID-Nummer und erfolgt über finanzonline. Möchte man MOSS ab 01.01.2015 verwenden, muss man sich bis 31.12.2014 registrieren lassen - ansonsten kann der Antrag bis zum 10. des Folgemonats nach dem ersten Umsatz, den ein Unternehmer nach der Neuregelung tätigt, erfolgen. Die laufenden Erklärungen sind vierteljährlich bis zum 20. des Folgemonats abzugeben.

Achtung: Die Aufzeichnungen sind zehn (nicht sieben!) Jahre aufzubewahren und über Aufforderung des Finanzamtes oder der zuständigen Behörde auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.

Da Sie mit Ihrem Unternehmen wahrscheinlich kaum Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen anbieten werden, bleiben die "sonstigen Leistungen" im Vordergrund. Da diese bisher wenig konkret definiert sind empfehlen wir, uns im Zweifelsfall diesbezüglich zu kontaktieren. Sollten Sie dazu also Beratung oder Hilfe von unserer Seite wünschen, ersuchen wir um Terminvereinbarung. Wir helfen auch gerne bei der Registrierung.


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