AÜG (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz)
Anpassung an EU-Richtlinie!
(Dezember 2014)
Aufgrund einer EU-Richtlinie musste das österreichische Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) überarbeitet werden. Bereits mit 1. Jänner 2013 traten die Änderungen in Kraft. Nachfolgend eine Übersicht über alle wesentlichen Neuerungen.
- Entlohnung: Das Gesetz verpflichtet Überlasser, ihre ArbeitnehmerInnen spätestens 14 Tage im Vorhinein über das Ende eines Einsatzes zu informieren, wenn sie länger als drei Monate überlassen waren. Die "Einsatzinformation" vor Beginn jeder Überlassung muss ab 2013 auch die Einstufung im Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes enthalten. Grundlohn sowie Zulagen, Zuschläge und dergleichen müssen jeweils getrennt ausgewiesen werden. Es muss die zu verrichtende Arbeit angeführt werden, die voraussichtliche Dauer des Einsatzes und gegebenenfalls, dass es sich um auswärtige Arbeit handelt. Soll Schwerarbeit oder Nachtschwerarbeit geleistet werden (wegen der Schwerarbeitspension wichtig), muss der Beschäftiger das dem Überlasser melden. Dieser muss Meldung an die Sozialversicherung erstatten und dem/ der betroffenen ArbeitnehmerIn eine Kopie senden.
- Schutz gegen Arbeitsunfälle: In Zukunft müssen LeiharbeiterInnen vor Beginn ihres Einsatzes über spezielle Anforderungen (wie z.B. Schwindelfreiheit) und Gefahren nachweislich und schriftlich informiert werden. Das gilt ab 2013 auch vor jeder Änderung der Tätigkeit (auch während eines laufenden Einsatzes). Beschäftigerbetriebe müssen den Arbeitskräfte-Überlassern alle Arbeitsschutzdokumente zur Verfügung stellen und eine Information über die Gefahren am Arbeitsplatz übermitteln.
- Unterstützung in Stehzeiten - der "Sozial- und Weiterbildungsfonds". Ab 2014 hilft ein eigener, gesetzlich eingerichteter Fonds: LeiharbeiterInnen bekommen bei Arbeitslosigkeit eine einmalige, schnelle Unterstützung, um den Einkommensabfall zu mildern. Der Fonds wird auch Arbeitgeber fördern, die während Stehzeiten das Arbeitsverhältnis aufrechterhalten, bzw. werden Weiterbildungsmaßnahmen (Facharbeiterausbildung o.Ä.) gefördert. Die nötigen Beiträge an den Fonds bezahlen alle Überlasser.
- Innerbetriebliche Besserstellungen bei Arbeitszeit und Urlaub: Wenn im Einsatzbetrieb verkürzte Arbeitszeiten gelten oder Pausen bezahlt werden, wenn es zusätzliche Urlaubstage (z.B. für behinderte ArbeitnehmerInnen) gibt, wenn an manchen Tagen früher Schluss ist - dann gilt dies ab 1. Jänner 2013 auch für die LeiharbeiterInnen (rückwirkend!). Auch in Betriebsurlaube müssen sie dann einbezogen werden.
- Gleichstellung auch in der Kantine, bei Sozialleistungen, Betriebspensionen, etc.: Gleiche Preise für alle in der Betriebskantine, gleiche Sozialunterstützungen und bei langen Überlassungen (ab vier Jahre) auch eine gleiche Einbeziehung in Pensionskassen bzw. betriebliche Kollektivversicherungen.
- Bessere Chancen auf Übernahme: Jede beim Kunden frei werdende Stelle muss ab 1. Jänner 2013 im Betrieb öffentlich ausgeschrieben werden und zwar ausdrücklich so, dass LeiharbeiterInnen dazu Zugang haben.
Das neue Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass auch für aus dem Ausland überlassene Arbeitskräfte die bestehenden Kollektivverträge zur Gänze, inklusive dem gesamtem Rahmenrecht gelten - bisher war das rechtlich umstritten. Kernelemente des österreichischen Arbeitsrechts, insbesondere Regelungen über die Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Urlaub oder Feiertagen, aber auch Kündigungsfristen gelten nun ebenfalls. Und selbstverständlich müssen auch ausländische Überlasser in den Sozial- und Weiterbildungsfonds einzahlen und ausländische LeiharbeiterInnen erhalten gleiche Leistungen aus dem Fonds.
       Zurück