Haftung für die Umsatzsteuer eines ausländischen Lieferanten

(September 2014)

Ausländischer Unternehmer ist, wer in Österreich weder Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat.
Führt ein solcher ausländischer Unternehmer eine in Österreich umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder Leistung (Ort der Lieferung oder Leistung in Österreich) aus, muss er eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer legen. Dazu muss er sich beim Finanzamt Graz-Stadt für Umsatzsteuerzwecke registrieren lassen.
Ist der Empfänger einer solchen Lieferung oder Leistung ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts muss dieser die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer einbehalten und im Namen und auf Rechnung des ausländischen Unternehmers auf dessen Steuerkonto beim Finanzamt Graz-Stadt einzahlen ("Abzugsverfahren").

ACHTUNG: Wird das Abzugsverfahren nicht beachtet, haftet der Leistungsempfänger für den hierdurch entstehenden Steuerausfall. Die Abfuhrverpflichtung ist auch dann zu beachten, wenn der ausländische Unternehmer keine oder eine unrichtige Umsatzsteuer in Rechnung stellt!

Vorsteuerabzugsberechtigte Empfänger der Lieferung oder Leistung können natürlich die an das Finanzamt Graz-Stadt überwiesene Umsatzsteuer beim eigenen Finanzamt als Vorsteuer geltend machen.


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