Zuverdienstgrenzen bei Bezug von Familien- und/oder Studienbeihilfe

(September 2014)

Studenten dürfen ab dem Jahr, in dem sie das 20. Lebensjahr vollenden, ein zu versteuerndes Gesamteinkommen bis zu 10.000,- Euro pro Jahr erzielen, ohne den Bezug der Familienbeihilfe zu gefährden. Andernfalls ist die Familienbeihilfe in Höhe des übersteigenden Betrages zurückzuerstatten. Beim maßgeblichen "Gesamteinkommen" handelt es sich um die Bemessungsgrundlage (ohne Sonderzahlungen), also nach Abzug allfälliger Werbungskosten wie z.B. Fachliteratur, Fahrtspesen, Studiengebühren u.ä. Wird die Tätigkeit selbständig ausgeübt, ist dies der Gewinn (nach Abzug des Gewinnfreibetrages).

Anders und komplizierter ist die Sache bei der Studienbeihilfe: Hier gilt eine Einkommensgrenze von 8.000,-Euro. Diese erhöht sich, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird, um mindestens 2.762,- Euro pro Kind. Neben den steuerpflichtigen Einkünften gelten als zu berücksichtigende Einkommen hingegen auch Witwen- und Waisenpensionen, Renten, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe, etc.

Für die Berechnung wird das Bruttoeinkommen um die Sozialversicherungsbeiträge sowie das Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale (in Summe um 192,- Euro) reduziert; Sonderzahlungen, Überstunden und Abfertigungen gelten aber als Einkommen.


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