Radikalisierung bei Selbstanzeigen!
Jetzt heißt es: Vorher genau prüfen!

(September 2014)

Bisher hat eine rechtzeitig und richtig erstattete Selbstanzeige (für den offen gelegten Sachverhalt) bei Beachtung aller gesetzlichen Erfordernisse zur Straffreiheit vorsätzlich oder grobfahrlässig begangener Finanzvergehen geführt. Damit ist ab 1. Oktober 2014 Schluss, die Finanzstrafgesetz-Novelle bringt zwei entscheidende Änderungen:



Der Strafzuschlag ist abhängig von der Höhe des Abgabenbetrages, und zwar jeweils vom ersten Euro:


Eine Abgabenverkürzung von z.B. 80.000,- Euro "kostet" somit 12.000,- Euro zusätzlich.

Lediglich bei leichter Fahrlässigkeit entfällt der Zuschlag. Ob diese vorliegt wird allerdings von der Abgabenbehörde erst im Verfahren beurteilt!

Bisher konnten Selbstanzeigen auch wiederholt erstattet werden, seit 2011 musste dafür ein 25%-iger Zuschlag bezahlt werden. Dieser wird nunmehr wieder abgeschafft, weil ab 1. Oktober 2014 nur mehr die erste Selbstanzeige (pro Abgabenanspruch) strafbefreiende Wirkung haben wird, auch wenn man die weitere Abgabenverkürzung erst nach Erstattung der ersten Selbstanzeige erkennt.

Erstattet man z.B. wegen einer das Jahr 2013 betreffende Vorsteuerverkürzung eine Selbstanzeige ist die strafbefreiende Wirkung einer weiteren Selbstanzeige (weil man z.B. bei Ausarbeitung der Umsatzsteuererklärung 2013 erkennt, dass nicht alle pflichtigen Umsätze der Umsatzsteuer unterzogen worden sind) auszuschließen.

D.h., die Erstattung einer Selbstanzeige muss künftig genau und umfassend überlegt werden! Von vorschnell "sicherheitshalber" erstatteten Selbstanzeigen ist eher abzuraten und es muss jedenfalls das gesamte Jahr umfassend geprüft werden!

Besondere Vorsicht ist auch bei umsatzsteuerlichen Organschaften und körperschaftsteuerlichen Unternehmensgruppen geboten, denn die strafbefreiende Selbstanzeige eines Organ- oder Gruppenmitgliedes dürfte die übrigen Mitglieder von einer solchen für dasselbe Jahr ausschließen und so für diese zum Bumerang werden!


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