Neues zur Pendlerpauschale

(Juli 2014)

Angeblich sind die Anlaufschwierigkeiten des Pendlerrechners weitgehend ausgeräumt. Klar ist, dass für den Anspruch auf das (kleine oder große) Pendlerpauschale auf die Zumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmittel abgestellt wird.

Der Pendlerrechner ist verpflichtend zu verwenden! Das Ergebnis dient als Nachweis für die Berücksichtigung sowohl des Pendlerpauschales als auch des Pendler-Euros und ist als Ausdruck zum Lohnkonto zu nehmen. Jedenfalls muss ab 1. Oktober 2014 ein Antrags-formular L 34 beim Arbeitgeber vorliegen! Diesbezüglich ist folgendes unbedingt zu beachten:

Wir ersuchen Sie, dies Ihren Mitarbeitern zu kommunizieren und allfällige neue Ausdrucke möglichst bald zu übermitteln!

Erfreulich ist auch, dass grundsätzlich Eigenverantwortung des Arbeitnehmers besteht und dieser bei unrichtigen Angaben im Rahmen einer Pflichtveranlagung unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird. Lediglich - wie eigentlich bisher - bei offensichtlich unrichtigen Angaben besteht u.U. auch eine Haftung des Arbeitgebers. Bisher schieden sich allerdings an der "Offensichtlichkeit" öfters die Geister - nunmehr wurde diese präzisiert (z.B. Abfragedatum für einen arbeitsfreien Tag, falsche Wohn- oder Arbeitsadresse, Werkverkehr oder Firmenauto, kein Formular ab 1. Oktober 2014).


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