Pflege von Angehörigen
Unterstützung durch den Staat - die Details!

(Juni 2014)

Zusätzlich zu den Sorgen, die man hat, wenn ein naher Angehöriger erkrankt, hat man oft noch Probleme mit der Versorgung der erkrankten Person. Zum Zweck der Abdeckung eines plötzlich auftretenden Pflegebedarfs oder zur Entlastung einer pflegenden Person wurde die Möglichkeit einer Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit geschaffen. Diese können vereinbart werden, wenn ein naher Angehöriger eine Erkrankung hat, für die mindestens Pflegegeld ab Stufe 3 (Ausnahmen möglich) gebührt.

Die Vereinbarung kann nur einmal pro Angehörigen für die Dauer von mindestens ein bis höchstens drei Monaten getroffen werden, ist nicht veränderbar, und beruht auf freiwilliger Basis, d.h., der Dienstgeber muss einverstanden sein.

Wird der gepflegte Angehörige in ein Heim übernommen, findet sich eine dauerhafte Pflegeperson oder verstirbt er, kann der Dienstgeber die Rückkehr des pflegenden Dienstnehmers binnen 14 Tagen verlangen.

Man unterscheidet Pflegekarenz (Dienstverhältnis bleibt aufrecht, es besteht Kündigungsschutz aus dem Motiv der Inanspruchnahme der Karenz, aber Entgelt ist Null) und Pflegeteilzeit (Herabsetzung der normalen Arbeitszeit + Kündigungsschutz aus Motiv der Pflege). Während der Pflegekarenz hat der Dienstgeber keine Kosten, der Dienstnehmer ist aber weiter kranken- und pensionsversichert. Die Beiträge werden vom Bund getragen, außerdem kann ein Pflegekarenzgeld beim Sozialministerium beantragt werden.

In der Pflegeteilzeit bleibt der Dienstnehmer ebenfalls voll versichert. Sollte er durch die Stundenherabsetzung unter die Geringfügigkeitsgrenze fallen, ist bei der Krankenkasse eine entsprechende Meldung zu machen, und es zahlt wieder der Bund die Versicherungsbeiträge. Auch bei der Pflegeteilzeit kann Karenzgeld beantragt werden.

Neben der Pflegekarenz und -teilzeit gibt es noch die Möglichkeit, eine Familienhospizkarenz bzw. eine Familienhospizteilzeit in Anspruch zu nehmen. Diese Art von Freistellung/Herabsetzung der Arbeitszeit dient zur Sterbebegleitung von nahen Angehörigen bzw. der Begleitung eines schwersterkrankten Kindes für einen Zeitraum von drei bis maximal neun Monaten (Kind). Hier ist es nicht erforderlich, dass der Angehörige tatsächlich gepflegt wird. Der Dienstgeber muss, falls er mit der Familienhospizkarenz/-teilzeit nicht einverstanden ist, die Inanspruchnahme beim Arbeitsgericht bekämpfen.

Auch im Fall der Familienhospizkarenz/-teilzeit trägt der Bund die Beiträge für Kranken- und Pensionsversicherung, falls kein Entgelt oder ein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze verbleibt, es besteht absoluter Kündigungsschutz und Karenzgeld kann beantragt werden.

Wenn man häusliche Pflege durch fremde Personen in Anspruch nimmt, können die damit verbundenen Kosten von der gepflegten Person bei Bezug von Pflegegeld ab Stufe eins ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden: Aufwendungen der Trägerorganisation (Caritas etc.), Gehalt oder Honorar der Pflegeperson, Abgaben, Hilfsmittel, Medikamente etc. Das Pflegegeld und eventuelle Förderungen sind vor Abzug mit den Kosten zu verrechnen.

Kann die betreute Person die Kosten nicht selbst tragen, weil sie kein oder ein zu niedriges Einkommen hat, so kann der unterhaltsverpflichtete Angehörige, der zahlt, die Kosten absetzen - leider aber nur nach Kürzung um einen einkommensabhängigen Selbstbehalt.

Durch diese verschiedenen Möglichkeiten kann das Leid aus einer gravierenderen Erkrankung zumindest teilweise abgefangen werden, indem finanzielle Unterstützung und/ oder die Zeit zur Begleitung gegeben wird.


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