Betriebsausgabenpauschalierungen
Vereinfachungen - die ganz schön kompliziert sind!

(Juni 2014)

Die Steuergesetzgebung sieht zur "Vereinfachung" einige Pauschalierungen für Betriebsausgaben vor. Da, wie man sich vorstellen kann, dabei nichts hergeschenkt wird, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Anwendung dieser Pauschalierung wirklich ein Vorteil ist. Von Vereinfachung wird in den seltensten Fällen die Rede sein können, da wohl jeder den Gegencheck mit den tatsächlichen Kosten durchführen wird.

Die sogenannte "Basispauschalierung" sieht vor, dass Unternehmer, deren Umsatz unter 220.000,- Euro liegt, je nach der Art der Tätigkeit 6 oder 12% an Betriebsausgaben ohne belegmäßigen Nachweis absetzten können. Zusätzlich können noch Ausgaben für Waren, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Personal, Fremdlöhne und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.

In der Praxis zeigt sich, dass bei Tätigkeiten, bei denen wenig Ausgaben anfallen, wie z.B. Vortragstätigkeit diese Pauschalierung durchaus Vorteile bietet. Dem Switchen von mal Pauschalierung, mal tatsächliche Kosten sind jedoch Grenzen gesetzt.

Eine weitere Pauschalierung ist die sogenannte "Handelsvertreterpauschalierung", die für Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes gilt. Dabei werden Mehraufwendungen für die Verpflegung, das Arbeitszimmer und für Bewirtung mit einem Durchschnittssatz von 12% der Umsätze, höchstens aber mit EUR 5.825,- abgegolten. Bei der entsprechenden Berufsgruppe ist diese Regelung häufig von Vorteil.

Für das Gastgewerbe ist ab der Veranlagung 2013 eine neue Pauschalierung installiert worden, wodurch einige Gruppen von Betriebsausgaben durch am Umsatz orientierte Pauschalbeträge ersetzt werden können. Diese sind:


Neben dem Grundpauschale dürfen noch berücksichtigt werden:



Das Mobilitätspauschale (maximal 5.100,- Euro) kann nur neben dem Grundpauschale in Anspruch genommen werden. Damit sind Ausgaben für das KfZ, aber auch für öffentliche Verkehrsmittel, Taxi und Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Reisen abpauschaliert, das heißt, es können keine weiteren Ausgaben dieser Art in Ansatz gebracht werden.

Das Energie- und Raumpauschale kann ebenfalls nur neben dem Grundpauschale angesetzt werden. Damit sind Energiekosten, Beheizung, Wasser, Müll, Kanal, Grundsteuer und Hausverwaltung abgegolten.

Die sehr detailreiche Gastgewerbepauschalierung ist in einer umfassenden Verordnung geregelt, daher können an dieser Stelle die Bestimmungen nur angerissen werden. Eine genaue Beratung ist bei diesem Thema unumgänglich. Generell kann man sagen, dass wohl Unternehmen, die sich der Umsatzgrenze annähern, wohl am häufigsten profitieren werden, da die umsatzabhängigen Kosten wie Wareneinsatz und Personal ohnehin abgesetzt werden können und sich die abpauschalierten Ausgaben eher nur geringfügig erhöhen. Es ist auch unbedingt auf die Drei-Jahres-Bindung zu achten, so dass man vorher genaue Überlegungen anstellen sollte.


Gastgewerbepauschalierung auf einen Blick

  1. Entscheidung Grundpauschalierung oder nicht
    • Grundpauschale (10%)
    • Zusätzlich Abzug möglich
      • Ausgaben für Waren,
      • Personal,
      • Pflichtversicherungsbeiträge,
      • AfA,
      • Instandhaltung und Instandsetzung,
      • Miete und Pacht
    • Keine Grundpauschale
    • Alle betrieblichen Aufwendungen werden wie bei jedem anderen Unternehmen steuerlich geltend gemacht.

  2. Entscheidung Mobilitätspauschale oder nicht
    • Mobilitätspauschale (2%)
    • Alle Kfz-, Öffi-, sonstige Reisekosten sind damit abgegolten
    • Keine Mobilitätspauschale
    • Alle Kfz-, Öffi-, sonstige Reisekosten werden nach Aufwand in Abzug gebracht
  3. Entscheidung Energie- und Raumpauschale oder nicht
    • Energie- und Raumpauschale (8%)
    • Alle Energiekosten, Beheizung, Wasser,
      Müll, Kanal, Grundsteuer und
      Hausverwaltung sind damit abgegolten
    • Keine Energie- und Raumpauschale
    • Alle Energiekosten, Beheizung, Wasser, Müll, Kanal, Grundsteuer und Hausverwaltung werden nach Aufwand in Abzug gebracht


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