Erben, vorher schenken - oder kaufen?

(Juni 2014)

Gerade noch rechtzeitig (vor Auslaufen der bisherigen Bestimmungen) und wieder anders als erwartet bzw. abweichend von den Entwürfen sind die neuen Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes beschlossen worden. Das Gerichtsgebührengesetz (für Eintragungen im Grundbuch) ist dabei Pate gestanden.

Grundsätzlich ist die Steuer - wie bisher - vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Abweichend hievon sind Erwerbsvorgänge im Familienverband begünstigt, egal ob diese entgeltlich (neu!) oder unentgeltlich erfolgt sind. Diesfall ist Bemessungsgrundlage der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des gemeinen Wertes.

Anders als im Gerichtsgebührengesetz geregelt und anders als in den Entwürfen ist der begünstigte Empfängerkreis nunmehr sehr eng: Hiezu zählen nur

Nicht mehr zum begünstigten Kreis zählen daher u.a. Geschwister, Pflegekinder, Nichten oder Neffen usw.

Die neuen Bestimmungen sind ab 1. Juni 2014 anzuwenden, bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ab 1. Jänner 2015 (nur vom einfachen Einheitswert).

Die Steuersätze belaufen sich auf 2% (im begünstigten Familienkreis) bzw. 3,5% in allen übrigen Fällen.

Weitere begünstigte Fälle:


Achtung bei Schenkungen
Schenkungen sind de facto schon lange nicht mehr steuerpflichtig - aber anzeigepflichtig!
Diese Formalvorschriften sollen verhindern, dass Schenkungen "bei Bedarf" im Nachhinein "konstruiert" werden.

Anzeigepflichtig ("Schenkungsmeldung" - elektronisch Schenk1) sind sowohl Geschenkgeber als auch Geschenknehmer (sofern einer hievon in Österreich über Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt) - und zwar binnen drei Monaten!
Vergisst man diese Meldung droht das Finanzstrafgesetz (mittels eigener Vorschrift) mit einer Strafe von bis zu 10% des übertragenen Vermögens. Umgekehrt ist man natürlich mit einer solchen Meldung vor ev. unangenehmen Fragen gut geschützt.
Bezogen auf das übertragene Vermögen ist nahezu alles meldepflichtig (von Bargeld über Forderungen, Gesellschaftsanteilen, Kunstgegenständen, KFZ ... bis zu Rechten).
Ausgenommen sind nur Liegenschaften, sofern sie nicht aus einem Betriebsvermögen heraus geschenkt werden, sowie Gelegenheitsgeschenke (bis EUR 1.000,-), Hausrat, Kleidung und einige Spezialfälle. Werden Sparbücher geschenkt, sollte man diese - zumindest in Kopie -aufbewahren, ebenso wenn sie Gegenstand einer Einlage in den Betrieb sind (Woher stammt das Geld?).

Eine weitere Ausnahme bezieht sich auf die Höhe der Schenkung (eine Schätzung derselben ist in aller Regel ausreichend):

Natürlich erledigen wir die Meldung gerne für Sie!


       Zurück