Wenn der Mensch was lernen muss - oder will ...

(März 2014)

Und was sagt das Finanzamt dazu?

In der heutigen Berufswelt ist es unumgänglich, sich weiterzubilden. Schön ist es, wenn die Kosten für eine Weiterbildung als steuerliche Werbungskosten anerkannt werden. Von Seiten der Finanzbehörde gibt es zwei Möglichkeiten: die Fortbildung und die Umschulung.

Um Fortbildung handelt es sich, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse verbessert, um im bereits ausgebildeten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Fortbildung muss daher im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf stehen, wie z.B. Aufwendungen für den Besuch einer HTL für einen Elektriker, ein Architekturstudium für einen Baumeister o.ä.

Umschulungsmaßnahmen hingegen zielen auf die tatsächliche Ausübung eines neuen Berufs ab. Die Umschulungsmaßnahme muss so ausführlich sein, dass sie die Ausübung des erwünschten Berufs auch ermöglicht, außerdem muss es tatsächlich zu einem Umstieg in den neuen Beruf kommen (und dort sollten idealerweise auch Einnahmen erzielt werden).

Probleme mit der Absetzbarkeit von Fortbildungen wird es dann geben, wenn Schulungen von allgemeinem Interesse sind (auch wenn die Schulung daneben die Berufsausübung fördert). Bei solchen Bildungsmaßnahmen, die sowohl beruflichen Bedürfnissen Rechnung tragen, als auch private Interessen fördern, ist eine berufliche Notwendigkeit für die Absetzbarkeit erforderlich. Diese ist für die Finanzbehörde gegeben, wenn der Dienstgeber Kosten für die Schulung übernimmt oder es sich um Schulungen handelt, die sich an einen gleichartigen Teilnehmerkreis richten. Beispiel: Aufwendungen eines Lehrers für psychologische Seminare sind dann abzugsfähig, wenn der Teilnehmerkreis der Fortbildung vorwiegend aus Lehrern besteht und die Lehrinhalte auf den Schulalltag zugeschnitten sind. Im Gegenteil dazu ist eine Weiterbildung einer Lehrerin in Supervision und Organisationsentwicklung in einer Gruppe von Teilnehmern aus verschiedenen Berufsgruppen nicht abzugsfähig. Bestätigungen des Dienstgebers zur Notwendigkeit der Fortbildung ändern an dieser Betrachtungsweise nichts.


       Zurück