Ferialpraxis & Co

(März 2014)

Auf die Verhältnisse kommt es an!

Mit dem Frühjahr nehmen wieder die Bewerbungen von jungen Menschen zu, die in den Ferien arbeiten wollen. Für viele Unternehmen ergibt sich dadurch die Möglichkeit urlaubsbedingte Engpässe auszugleichen und auch die Chance auf diese Weise später tüchtige Mitarbeiter rekrutieren zu können.
Wie aber sind nun diese jungen Leute arbeits- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?
Man hat dabei einmal in echte und unechte Ferialpraktikanten zu unterscheiden.

Will jemand in den Ferien Geld verdienen um sich den Traum von Moped, Computer oder das neue i-Pad leisten zu können, dann spricht man von unechten Ferialpraktikanten. Sie treten in ein normales, meist zeitlich begrenztes, Dienstverhältnis ein und müssen daher auch dementsprechend behandelt werden. Je nach der Art der Tätigkeit werden sie als Arbeiter oder Angestellter geführt. Nach erfolgter kollektivvertraglicher Einstufung werden sie auch bei der Sozialversicherung angemeldet. Durch die Begründung eines Dienstvertrages werden sie in die Organisation des Betriebes eingegliedert, sind weisungsgebunden und schulden eine konkrete Arbeitsleistung.
Davon unterscheidet sich der echte Ferialpraktikant. Dabei handelt es sich um Schüler oder Studenten, die im Rahmen einer noch nicht beendeten Ausbildung zu Lernzwecken im Unternehmen arbeiten. Sie dürfen sich im Betrieb aufhalten und betätigen, sind aber nicht zu Dienstleistungen verpflichtet und beziehen vor allem keinen Arbeitslohn. Diese unentgeltlichen Ferialpraktikanten sind von den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ausgenommen und es ist weder bei der Krankenversicherung noch bei der Unfallversicherung eine Meldung abzugeben. Sie sind im Rahmen der Schülerunfallversicherung unfallversichert. Es ist unbedingt ein Ferialpraktikantenvertrag abzuschließen, der diese Punkte festhält, und den man bei einer eventuellen Kontrolle der Finanzpolizei vorweisen kann. Zahlt man diesen Jugendlichen auch nur ein Taschengeld wird ein Dienstverhältnis begründet und es gelten die Meldepflichten und Bestimmungen wie bei "normalen" Mitarbeitern.

Volontäre wollen ebenfalls ihre bisherigen, meist theoretischen, Kenntnisse in der Praxis anwenden und erweitern. Sie arbeiten im Betrieb ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltsanspruch. Für diesen Personenkreis besteht lediglich eine Teilversicherung in der Unfallversicherung. Sie sind also vor Aufnahme ihrer Tätigkeit dort anzumelden. Bei Beziehen, wenn auch eines geringen Entgeltes, gelten sofort die allgemeinen Bestimmungen für Dienstnehmer.

Was uns jetzt noch bei diesem Themenkreis fehlt sind die Schnupperlehrlinge. Dabei handelt es sich nicht um eine Lehre im eigentlichen Sinn, sondern um eine Phase der Berufsorientierung, oft im Rahmen einer Schulveranstaltung. Schüler unterliegen keiner Arbeitspflicht, keiner bindenden Arbeitszeit, unterliegen nicht dem Weisungsrecht und haben keinen Anspruch auf Arbeitslohn. Der Dienstgeber muss keine Meldung erstatten, da die Schüler in die gesetzliche Schülerunfallversicherung einbezogen werden.
Etwas problematisch ist die "Schnupperlehre" bei Menschen, die bereits aus dem Schüleralter herausgewachsen sind und sich in einer beruflichen Orientierungsphase befinden. Trifft die Finanzpolizei solche Menschen in Ihrem Betrieb an, kann es zu unangenehmen Missverständnissen kommen. Es empfiehlt sich daher diesen Umstand unbedingt vorher schriftlich in einer Vereinbarung festzuhalten oder noch besser schon aus Risikogründen zumindest geringfügig anzumelden.


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