"Große strukturelle Steuerreform!"

(März 2014)

"Große strukturelle Steuerreform!"

Was bis jetzt schon fix ist und zumindest klar scheint!

Abgabenänderungsgesetz
Neben der sogenannten "großen, strukturellen Steuerreform" (bereits beschlossen), bestehend aus

und etlichen Maßnahmen, auf die hier nicht eingegangen werden soll, gibt es doch einige - noch zu beschließende - Änderungen und Bestimmungen, auf die nachstehend näher eingegangen wird.

GmbH-Reform
Bei GmbHs hat das Stammkapital grundsätzlich wieder mindestens EUR 35.000,- zu betragen, wobei zumindest die Hälfte bar einzuzahlen ist. Für neu gegründete GmbHs gibt es jetzt das sogenannte "unternehmensrechtliche Gründungsprivileg": Dadurch kann im Gesellschafts-vertrag festgelegt werden, dass die zu leistenden Stammeinlagen (vorerst) nur EUR 10.000,- betragen, wovon wiederum mindestens die Hälfte bar zu leisten ist. Die Gesellschafter haften diesfalls (vorerst) auch nur bis 10.000.- Euro. Spätestens zehn Jahre nach der Eintragung im Firmenbuch sind allerdings Stammkapital und einbezahlte Stammeinlagen auf 35.000,- bzw. 17.500,- Euro anzuheben und haften die Gesellschafter jedenfalls für diese Beträge.
Gleiches soll für die bisher gegründeten "GmbH-lights" gelten, ebenso wenn das Stammkapital zwischenzeitig zulässigerweise auf unter 35.000,- Euro herabgesetzt worden ist.
Das "steuerrechtliche Gründungsprivileg" sieht vor, dass die Mindestkörperschaftsteuer für diese (unternehmensrechtlich) gründungsprivilegierten Gesellschaften

beträgt.

Handwerkerbonus
Dieser soll bis Juli 2014 eingeführt werden. Demnach können Private die Rückerstattung der Vorsteuer auf Handwerksleistungen (also nicht Material) bis zu 600,- Euro p.a. beantragen - allerdings nur solange der diesbezügliche Topf gefüllt ist, was verfassungsrechtlich äußerst bedenklich erscheint. Die Leistungen müssen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung oder Modernisierung des eigenen Wohnraumes im Inland erbracht werden. Vom BMF soll eine diesbezügliche Abwicklungsstelle eingerichtet werden.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag
An Stelle der bisher "begünstigten" Wertpapiere sollen nun Wohnbauanleihen treten. Die Erträge daraus werden - trotz KESt-Freiheit der Anleihen - aber steuerpflichtig und daher in die Steuererklärung aufzunehmen sein. An den übrigen Bestimmungen wird sich nichts ändern.

Freiwillige Abfertigungen u.ä.
Hier kommt es zu massiven Verschlechterungen!
Grundsätzlich ist bei Zahlungen aufgrund der Beendigung eines Dienstverhältnisses zwischen

zu unterscheiden.

Eine genaue Darstellung der komplizierten Rechtslage würde hier bei Weitem den Rahmen sprengen. Wir können, sollten Sie betroffen sein, nur zu einer rechtzeitigen, individuellen Beratung im Einzelfall raten.
Das Pikante dabei ist auch, dass es nicht nur zu einer massiven Verschlechterung für den Dienstnehmer kommt, sondern bei gewissen Bezugsteilen u.U. - wie bei hohen Managementgehältern - zu einem Abzugsverbot (als Betriebsausgabe) beim Dienstgeber kommen kann. Die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken sind wohl mehr als gerechtfertigt.
Verlustvortrag
Im Bereich der Einkommensteuer wird die bisher 75%ige Verlustvortrags- und Verrechnungsgrenze aufgehoben. Dies erscheint im ersten Moment als Verbesserung, erweist sich jedoch vielfach als "Bärendienst", weil künftig der Verlustvortrag auch für steuerfreie oder niedrig besteuerte Einkommensteile verwendet wird.


Beispiel: Verlustvortrag EUR 40.000,-

bisher:ab 2014:
Einkommen (Annahme)40.000,-40.000,-
Verlustvortrag (max. 75%)30.000,-40.000,-
zu versteuern10.000,-0,-
Einkommensteuer =0,-0,-
Es bleiben für das Folgejahr noch immer 10.000,- Verlustvortrag.Zwar fällt im Jahr 2014 auch keine Steuer an, es ist aber der ganze Verlustvortrag verbraucht.


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