Anforderung an Geschäftsdrucksorten, Homepage & Co
Fakten und Mythen!

(Dezember 2013)

Die UID-Nummer muss bei GmbHs am Briefpapier drauf sein, genauso wie die Firmenbuchnummer, oder die Telefonnummer! Und auf der E-Mail gilt das aber nicht! Falsch bzw. zweimal falsch! Es gibt gesetzlich verpflichtende Angaben, die von der Rechtsform, der Art der Geschäftspapiere und der Form der Übermittlung abhängig sind. Verschiedene Gesetze und Rechtsvorschriften wie das UGB (Unternehmergesetzbuch), das ECG (E-Commerce-Gesetz) oder die Gewebeordnung regeln das - und Verwirrung sowie zahlreiche Mythen sind die Folge.
Ein Versuch der Klarstellung:
Auf gedruckten Geschäftspapieren, also Briefpapier, Lieferschein, etc.

Oftmalig heiß diskutiert, die


Ja, es gibt sie noch immer, und wenn vorhanden, muss sie auch angegeben werden.
UID-Nummer ist auf Print-Geschäftsdrucksorten genau so wenig vorgeschrieben wie IBAN und BIC. Diese Angaben sind nur auf Rechnungen (aus verschiedenen Gründen) relevant und werden daher vielleicht auch am Briefpapier sinnvoll sein - gesetzlich vorgeschrieben werden sie nirgends.
Anders ist das nur bei der UID-Nummer auf E-Mails. Nach dem ECG sind für E-Mails die o.a. Pflichtangaben wie auf Print anzuführen, +

personenbezogenen Daten durchführen.
Und da war dann noch die Homepage. Für diese gelten die selben Vorschriften wie für E-Mails und folgende zusätzliche Pflichtangaben:

Wenn auf der Homepage


Sie sehen, es ist eigentlich ganz einfach! Aber auch wenn die meisten Verstöße nicht geahndet werden, verlassen kann man sich darauf natürlich nicht!


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