GmbH neu: Kapitalherabsetzung sinnvoll?
In jedem Fall sehr aufwändig!

(Dezember 2013)

Seit 1. Juli beträgt ja das Mindeststammkapital bei einer GmbH nur mehr EUR 10.000,-; von diesem wird auch die Mindestkörperschaftssteuer (EUR 500,- ab 2014) berechnet.
Somit stellt sich die Frage, ob bzw. unter welchen Umständen die Herabsetzung des Stammkapitals bei einer bestehenden (alten) GmbH möglich und sinnvoll ist:

Unternehmensrechtlich ist zwischen der ordentlichen (effektiven) Kapitalherabsetzung und der vereinfachten (nominellen) Kapitalherabsetzung zu unterscheiden.
Die ordentliche Kapitalherabsetzung führt zu einer Auszahlung an Gesellschafter und/oder befreit Gesellschafter von der möglichen Verpflichtung zur Einzahlung ausstehender Einlagen. Jedenfalls erfolgt eine Verringerung des Gesellschaftsvermögens und daher ist das Verfahren ziemlich aufwändig:


Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung wird zwar auch das Stammkapital herabgesetzt, aber nicht an Gesellschafter zurückbezahlt sondern zur Abdeckung von Verlusten (bzw. Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage) verwendet. Diesbezüglich sind auch Ausschüttungsbeschränkungen zu beachten. Da das Vermögen der Gesellschaft nicht geschmälert wird, entfällt das Aufgebotsverfahren (Gläubigeraufruf), ebenso ist keine zweimalige Eintragung im Firmenbuch erforderlich.

Auszahlungen an Gesellschafter infolge einer ordentlichen Kapitalherabsetzung sind bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen (entsprechende Höhe Anschaffungskosten auf Ebene der Gesellschafter bzw. ein ausreichendes Evidenzkonto auf Ebene der Gesellschaft) als Einlagenrückzahlung, steuerfrei.

ACHTUNG 1: Dies gilt nicht, wenn die Rückzahlung aus einer (steuerfreien) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln innerhalb der letzten zehn Jahre stammt.

ACHTUNG 2: Mit der Einlagenrückzahlung sind die Anschaffungskosten der Beteiligung (im Privatvermögen) zu vermindern bzw. die Buchwerte (im Betriebsvermögen) steuerfrei abzustocken. Dadurch wird es bei einer späteren Veräußerung zu entsprechend höheren steuerpflichtigen Gewinnen kommen.

Bei nomineller Kapitalherabsetzung erfolgt keine Verminderung von Anschaffungskosten bzw. Buchwerten, sondern es kommt zur (teilweisen) Saldierung der Bilanzpositionen "Bilanzverlust" und "Stammkapital". Sie hat bloß "kosmetischen Charakter" und wird auch als "buchmäßige Sanierung" bezeichnet.

Unseres Erachtens wird eine effektive Kapitalherabsetzung wohl nur in wenigen Einzelfällen zielführend sein:


Zur nominellen Kapitalherabsetzung können keine generellen Überlegungen angestellt werden.


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