Umsatzsteuer(betrug)

(September 2013)

Eine neue UFS-Entscheidung zeigt wieder einmal die Brisanz, die im Umsatzsteuerrecht herrscht:

Der Vorsteuerabzug steht nur zu, wenn der Unternehmer - gemessen an objektiven Umständen - weder wusste, noch hätte wissen müssen, dass Umsatzsteuerbetrug vorliegt. Die Prüfung der UID-Nummer ist für sich allein nicht ausreichend, wenn z.B. marktüblich niedrige Bezugspreise, Mehrfachumlauf von Waren, fremdbestimmte Vorgaben zur Weiterveräußerung, ungewöhnliche Umstände der Warenbewegung, sonstige Auffälligkeiten wie fehlender Unternehmensstandort, Korrespondenz über Büroserviceunternehmen, Aufnahme neuer Lieferantenbeziehungen, Zahlung auf ausländisches Bankkonto vorliegen (auftreten).

Als besonders "gefährdete Branchen" werden genannt: KFZ-Handel, Handel mit Mobiltelefonen und Computerteilen sowie Schrotthandel.


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