Doppel- und Mehrfachversicherungen
Was es zu beachten gilt!

(September 2013)

Mehrfachbeschäftigungen liegen im Trend. Sei es, dass mehreren Dienstverhältnissen nachgegangen wird, dass man neben der Pension etwas dazuverdienen will oder neben einem Dienstverhältnis im Werkvertrag, also als Selbständiger, seine Fähigkeiten verkauft.
All dem ist gemeinsam, dass man neben der Steuer sich auch mit den Sozialversicherungs-beiträgen auseinandersetzen muss.
"Ich bin ja schon als Angestellter versichert, warum muss ich auch für meine Nebeneinkünfte Versicherung zahlen, ich zahle ja doppelt!" Diese Aussage hören wir oft und sie stimmt, stimmt aber auch wieder nicht.
Würde man als Angestellter eine Gehaltserhöhung bekommen, wäre jedem klar, dass auch von der Erhöhung die Sozialversicherung abzuliefern ist. Genauso verhält es sich mit anderen Nebeneinkünften. Man ist also nicht doppelt versichert, man hat dadurch nur eine höhere Bemessungsgrundlage.
Glücklich jene, die die jährliche Höchstbeitragsgrundlage von EUR 62.160,- überschreiten. Ab der endet nämlich die Beitragspflicht, egal aus welchen Quellen die versicherungspflichtigen Einkünfte stammen.
Aber auch in den Niederungen darunter gibt es ein Schlupfloch für Kleinunternehmer. Wer eine aufrechte Gewerbeberechtigung besitzt, aber den Jahresgewinn von 4.641,60 Euro nicht überschreitet und mit seinem Umsatz unter 30.000,- Euro netto bleibt, kann sich befreien lassen. Diese Gewinngrenze klingt nicht viel, man darf aber nicht vergessen, dass es sich um den Gewinn handelt. Die erzielten Einnahmen können also weit höher sein, davon sind die Betriebsausgaben ja noch abzuziehen.
Nicht für alle Berufe ist eine Gewerbeberechtigung notwendig. Das gilt z. B. für Vortragende Künstler, Journalisten, Psychologen oder Künstler. Für sie tritt nicht automatisch die Pflichtversicherung ein, sondern erst ab der bereits bekannten Grenze von 4641,60 Euro. Wenn absehbar ist, dass diese Grenze überschritten wird, sollte man sich jedoch schleunigst bei der SVA melden (spätestens vor Jahresende), da es sonst empfindliche, aber vermeidbare Zuschläge gibt.
Üben Sie mehrere Dienstverhältnisse nebeneinander aus, gilt für jedes Dienstverhältnis Beitragspflicht bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Überschreitet die Summe insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage, dann kann man einen Antrag auf Rückerstattung der Beiträge stellen. Also nicht vergessen!
Noch ein Tipp zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft: Als Anfänger zahlt man Beiträge von einer fiktiven Bemessungsgrundlage. 2013 liegt diese bei EUR 537,78 im Monat. Die böse Überraschung folgt dann drei Jahre später, wenn die Bemessung nach dem tatsächlichen Gewinn (plus bezahlter SV-Beiträge) erfolgt. Sorgen Sie daher rechtzeitig für eine eventuelle Nachzahlung vor.


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