Werk- und Dienstverträge
Im Zweifelsfalle lieber vorher klären!

(September 2013)

Auch hierüber ist bereits viel geschrieben worden - die Unterscheidung bzw. richtige Zuordnung wird immer diffiziler und bedarf meist einer individuellen Beratung.
Grundsätzlich kommt es auf das Überwiegen der Merkmale an, die Bezeichnung des Vertrages und der Parteienwille sind unerheblich. Die Tendenz geht in Richtung echten Dienstvertrag.
Eine falsche Zuordnung und spätere Umqualifizierung zieht jedenfalls beträchtliche Kosten nach sich! Hier nochmals die wesentlichen Eckpunkte:

Dienstvertrag:
= Dauerschuldverhältnis, der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitsleistung (erfolgsunabhängig) zur Verfügung, trägt kein Unternehmerrisiko und verfügt im Allgemeinen über keine Betriebsmittel. Er ist in die Organisation seines Arbeitgebers eingegliedert und weisungsgebunden.
Auch bei freiem Dienstvertrag sind die Meldebestimmungen (ASVG) einzuhalten, ebenso gibt es hinsichtlich der Abgaben nur marginale Unterschiede.
Die tatsächlichen Unterschiede sind, dass

Werkvertrag:
= Zielschuldverhältnis, der Auftragnehmer erbringt gegen Honorar (Werklohn) ein genau umschriebenes Werk (Dienstleistung) außerhalb der Organisation des Auftraggebers. Er verfügt über eigene Betriebsmittel, ist nicht weisungsgebunden und trägt das volle Unternehmerrisiko.

Abschließend noch einige Hinweise bzw. markante Aussagen:

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen. Klassiker ist hier wohl der Verspachtler, die Aussage betrifft aber mehrere Fälle. In diesen Fällen waren auch eigene Arbeitskleidung und eigenes Werkzeug ebenso belanglos wie Weisungen und Kontrollen nicht erforderlich waren, "... wenn Beschäftigte wissen, wie sie sich verhalten müssen".
Ebenso "werkvertraglich schädlich" sind Konkurrenzverbote, Berichterstattungspflichten, verpflichtende Teilnahmen an Meetings, zugewiesene Kundenkreise oder Rayons, etc.



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