Kroatien - das jüngste Mitglied der EU
Rechnungslegung - Beschäftigungsbewilligung

(September 2013)

Am 1. 7. 2013 konnten wir Kroatien als neues EU Mitglied begrüßen. Was bedeutet das für die tägliche Arbeitspraxis?

Beschäftigung von kroatischen Dienstnehmern in Österreich:

Grundsätzlich sind alle EU-Staatsbürger wegen der Arbeitnehmerfreizügigkeit von den Beschränkungen zur Beschäftigung von Ausländern ausgenommen. Aufgrund von Übergangsbestimmungen in den Beitrittsverträgen fallen allerdings Staatsangehörige der Beitrittsländer Rumänien, Bulgarien (beide bis 31.12.2013) und seit 1.7.2013 Kroatien nicht darunter.
Das bedeutet, dass trotz des Beitritts Kroatiens zur EU bis zum Ende der Übergangsfristen (für Kroatien derzeit voraussichtlich sieben Jahre lang) für kroatische Staatsangehörige weiterhin eine behördliche Bewilligung vor Arbeitsaufnahme notwendig ist. Der Arbeitgeber hat eine Beschäftigungsbewilligung für den kroatischen Arbeitnehmer beim zuständigen Arbeitsmarktservice zu beantragen. Nach Durchführung einer Arbeitsmarktprüfung kann die Beschäftigungsbewilligung befristet für einen bestimmten Arbeitsplatz erteilt werden.
Keine Beschäftigungsbewilligung benötigen Unternehmer für kroatische Staatsbürger, die


Lieferungen und Leistungen von und nach Kroatien

Lieferungen und Leistungen von/nach Kroatien sind ab 1.7.2013 wie alle anderen EU-Leistungen zu behandeln - insbesondere ist darauf zu achten, dass das kroatische Unternehmen eine gültige UID-Nummer besitzt und diese auf den Rechnungen ausweist. Auch ist zu beachten, Lieferungen und Leistungen in den Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. den Zusammenfassenden Meldungen als EU-Leistungen auszuweisen.


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