GmbH NEU

(Juli 2013)

Vorweg wird gleich darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern nur um Änderungen im GmbH-Gesetz handelt. Kurz zusammengefasst kann gesagt werden, dass die Gründung zwar billiger wird, nicht aber der laufende Betrieb, die Haftungsbestimmungen sind teilweise sogar verschärft worden. Nun aber zum Detail:

Das Mindeststammkapital ist für Gründungen nach dem 30. Juni auf € 10.000,- herabgesetzt worden, wie bisher braucht es nur zur Hälfte einbezahlt werden. Die bisherige Pflicht zur Veröffentlichung der Gründung in der Wiener Zeitung entfällt, die Notariatskosten werden auf gut die Hälfte sinken. Durch das geringere Stammkapital sinkt auch die Mindestkörperschaftsteuer.

Ob die im Extremfall einbezahlten € 5.000,- allerdings für Gründung und Betrieb des Unternehmens reichen, darf mehr als bezweifelt werden und - Unterkapitalisierung kann schon einen Haftungstatbestand begründen - Kredit wird die neu gegründete GmbH ohne persönliche Haftung und/oder Sicherheiten keinen bekommen.

Nichts ändert sich auch im laufenden Betrieb: Weiterhin ist eine doppelte Buchhaltung zu führen, ein kompletter Jahresabschluss zu erstellen - dieser im Firmenbuch bis spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist drohen empfindliche Strafen.

Auf die Rechtsformwahl sollte die "GmbH light" keinen besonderen Einfluss haben, die Entscheidungskriterien verändern sich dadurch kaum und müssen im Einzelfall besprochen werden. Generell kann nur gesagt werden, dass sich bei kleinen Unternehmen aufgrund der notwendigen Verwaltung (s.o.) und vor allem in steuerlicher Hinsicht die GmbH NEU nicht rechnet (25% KöSt ab dem ersten € Gewinn und bei Ausschüttung noch einmal 25% - also in Summe 43,7%!, bei natürlichen Personen sind hingegen € 11.000,- überhaupt steuerfrei). Eher in Frage (aus steuerlichen Gründen) kommt die GmbH bei hohen Gewinnen bzw. wenn die Gewinne großteils im Unternehmen verbleiben sollen (z.B. Ansparen für Investitionen oder auch Rückzahlungen von Darlehen oder Krediten). Aber die Steuer ist ja nur eines von vielen Entscheidungskriterien.

Verschärft worden sind die Gläubigerschutzbestimmungen und damit auch mögliche Haftungen der Geschäftsführer und u.U., auch der Gesellschafter. Schon bisher hatte der Geschäftsführer eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals (durch Verluste) verloren war; bei der GmbH NEU sind das gerade einmal € 5.000,-! Diese Verpflichtung ist dahingehend erweitert worden, dass künftig eine solche Versammlung auch einzuberufen ist, wenn die Kennzahlen gem. § 23 Unternehmensreorganisationsgesetz (Dieses Gesetz hatte bisher nur für prüfungspflichtige Gesellschaften Bedeutung.) - Eigenmittelquote < 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer > 15 Jahre - unter- bzw. überschritten wird.

Die Geschäftsführer haben die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse dem Firmenbuchgericht mitzuteilen. Neu ist auch eine Bestimmung, die greift, wenn die Gesellschaft keinen Geschäftsführer hat. Die Pflichten des Geschäftsführers im Sinne des § 69 Insolvenzordnung (betrifft die rechtzeitige Einleitung eines Insolvenzverfahrens) gehen in solch einem Fall auf Gesellschafter mit mehr als 50%iger Beteiligung über.

Wie bisher gibt es umfangreiche Haftungen bei schuldhafter oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, im Falle verbotener Einlagenrückgewähr u.v.a. für ausstehende Einlagen haften die Gesellschafter solidarisch.

Grundsätzlich können bestehende GmbHs ihr Stammkapital auf (mindestens) € 10.000,- herabsetzen, wobei sich auch hier natürlich die Frage nach der Sinnhaftigkeit bzw. dem damit bezweckten Ziel stellt.
Das Verfahren selbst ist ziemlich aufwändig: Neben dem entsprechenden Gesellschafterbeschluss (= Änderung des Gesellschaftsvertrages) bedarf es einer Eintragung im Firmenbuch, eines Gläubiger-aufrufes (Aufgebotsverfahren) und auf deren Wunsch auch einer Bezahlung oder Besicherung der offenen Verbindlichkeiten. Grundvoraussetzung ist natürlich ein entsprechendes Bilanzbild (keine Verluste). Bei Verlustsituationen kann eine sogenannte vereinfachte Kapitalherabsetzung zur Verbesserung eines Bilanzbildes überlegt werden.

Ausdrücklich gewarnt werden muss an dieser Stelle auch vor sogenannten "kalten Einbringungen". Darunter versteht man die (stille) Übertragung eines Betriebes ohne Abschluss eines entsprechenden Kauf- oder Einbringungsvertrages, aber auch die Verrechnung eines unangemessen niedrigen Kaufpreises unter Außerachtlassung eines Firmenwertes (Kundenstockes). Also kurz gesagt, "heute Einzelunternehmen zusperren und morgen als GmbH beginnen" wird es nicht spielen - da hat die Finanz sicher etwas dagegen! Hingegen kann eine gut geplante und durchgeführte Einbringung (kann mit max. neunmonatiger Rückwirkung durchgeführt werden) durchaus Sinn machen und zu lukrativen Ergebnissen führen.

Finanzpolizei

Die Finanzpolizei hat ihre Aktivitäten in letzter Zeit anscheinend stark verstärkt. Wir haben schon von mehreren Besuchen der Finanzpolizei - im Nachhinein - gehört. Darum sei hier nochmals darauf hingewiesen:


Im zweiten Halbjahr wird die Finanzpolizei verstärkt die Einhaltung der Kassenrichtlinien bzw. die Losungsaufrechnungen überprüfen! Und diese Kontrollen sind wesentlich heikler als die bisherigen (sofern hinsichtlich Anmeldungen alles gepasst hat) bzw. können weitreichende Folgen haben.


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