Zahlen, bitte!
EU-Richtlinie bekämpft Zahlungsverzug

(Juni 2013)

Obwohl wir Sie sonst in diesem Journal mit Gesetzeszitaten verschonen wäre es sicher wert, sich die Richtlinie 2011/7/EU zu merken, die seit 16.3.2013 gilt. In diesem Gesetz zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges wird nämlich einiges sehr klug geregelt, allerdings bleibt die Einhaltung abzuwarten.
Für Zahlungen zwischen Unternehmen (B2B) und für Unternehmen und öffentlichen Stellen gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. In Ausnahmefällen sind auch 60 Tage zulässig, soweit dies vertraglich vereinbart ist. Für öffentliche Stellen bedeuten diese 60 Tage eine absolute Obergrenze. Zwischen Unternehmen können längere Fristen vereinbart werden.
Abnahmeverfahren zur Überprüfung der Leistungserbringung dürfen 30 Tage dauern. Auch in diesem Fall kann eine längere Frist (auch für öffentliche Stellen) vertraglich vereinbart werden.
Bei Zahlungsverzögerungen ist der Gläubiger berechtigt eine Pauschale von 40,- Euro als Entschädigung für Betreibungskosten zu fordern.
Die Verzugszinsen wurden auf 9,2% über den Basiszinssatz angehoben.
Die österreichischen Unternehmen liegen mit einer Zahlungsfrist von 31 Tagen (2012) auf Platz zwei hinter Finnland. Die größte Sorge bereitet die Zahlungsmoral von öffentlichen Stellen - denn diese lassen sich oft unter fadenscheinigen Argumenten viel länger Zeit. Ob man mit Unterstützung dieses Gesetzes auch die Marktmacht hat, dagegen wirklich vorzugehen ist fraglich.


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