(Juni 2013)
Eine unendliche Geschichte, über die wir bereits öfters berichtet haben. Zudem soll ihr (bzw. deren Ermittlung) in nächster Zeit noch mehr Bedeutung zukommen (siehe Artikel Finanzpolizei).
Zur Erinnerung: Grundsätzlich sind die einzelnen Losungen (Einnahmen) einzeln aufzuzeichnen (=direkte Ermittlung). Wie dies geschieht, bleibt jedem Unternehmer selbst überlassen; z.B.
einfach, händisch bzw. mittels Tippstreifen, oder elektronisch. In diesem Fall ist die sog. Kassenrichtlinie (Richtlinie für Funktionen der/Umgang mit Registrierkassen bzw. deren Anforderungen hinsichtlich speichern, ausdrucken, etc.). Diese Art der Losungsermittlung ist modern, liefert betriebswirtschaftlich wichtige Informationen - bringt aber auch einiges an Gefahrenpotenzial; die Anforderungen sind hoch!
Nur bei Umsätzen unter 150.000,- Euro und in einigen anderen Ausnahmefällen ("Kalte Hände-Regelung") ist die sog. "vereinfachte" Losungsermittlung durch Rückrechnung zulässig. Diesfalls wird die Tageslosung durch Rückrechnung aus Endbestand und Anfangsbestand sowie Zu- und Abschlägen insgesamt (=indirekt) ermittelt. Nicht wirklich einfach, aber unter gewissen Umständen wahrscheinlich die einzige praktikable Möglichkeit.
Natürlich sind zusätzlich auch andere diesbezügliche Bestimmungen (z.B. nach dem UStG) zu beachten.