Wenn die Finanzpolizei klingelt!

(Juni 2013)

Ruhe bewahren - und:

Die Finanzpolizei bildet eine Sondereinheit bei den Abgabenbehörden (Finanzämtern). Vorgängerin war die KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung). Sie wurde mit den Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 neu installiert und mit umfangreichen Befugnissen (Betretungsrecht, Auskunftsrecht, Identitätsfeststellung, Anhalterecht) ausgestattet. Die diesbezüglichen Bestimmungen finden sich in § 12 AVOG (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz).
Da alle Befugnisse aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt geblieben sind, kommen jene nach AVOG nur subsidiär zur Anwendung, d.h. sie sind eine Art Ergänzung (zusätzliche Befugnisse für zusätzliche Erhebungen von Informationen, die im Ausländerbeschäftigungsgesetz oder der Bundesabgabenordnung bisher nicht abgedeckt waren).
Ebenso vielschichtig wie die anzuwendenden Verfahrensvorschriften sind die Aufgaben der Finanzpolizei und ihre jeweilige Stellung:










Die Kontrollen selbst haben unter Beachtung nachstehender Grundsätze zu erfolgen:

Die unterschiedlichen Befugnisse haben wir in nachstehender Tabelle zusammengefasst:





Tipps/Conclusio
Die Bestimmungen sind also sehr vielschichtig, meist finden mehrere Kontrollen gleichzeitig statt und damit auch unterschiedliche Bestimmungen Anwendung.
Neben "Ruhe bewahren", gilt es daher jedenfalls

Sicher zunehmen werden die Kontrollen der abgabenrechtlichen Bestimmungen (Losungsaufzeichnungen!). Die Beamten der Finanzpolizei sind unter anderem mit Dienstausweisen, die die Aufschrift "Nachschau gem. § 144 BAO" enthalten, ausgestattet. Damit sind Erhebungen und Nachschauen ohne gesonderten Auftrag möglich.
Auch sollten möglichst keine Unterlagen offen herumliegen.
Verzögerungen der Kontrolle können nach AuslBG unmittelbar zu Strafen führen.
In der BAO besteht das ausdrückliche Recht, sich durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten zu lassen, nach StPO und FinStrG hat der Beschuldigte das Recht auf einen Verteidiger.
Andere Kontrollhandlungen (Hausdurchsuchung, Beschlagnahme) dürfen nur bei Gefahr im Verzug ohne Verteidiger durchgeführt werden.
Lediglich im AuslBG ist das Recht auf Parteienvertreter nicht ausdrücklich verankert.


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