Unternehmer-Colleg
Beitragsgrundlage

(März 2013)

Die Beitragsgrundlage ist die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge. Bei unselbständig Erwerbstätigen ist dies in aller Regel das Bruttogehalt(-lohn), bei Gewerbetreibenden und Selbständigen der adaptierte Jahresgewinn.
Da dieser erst ein Jahr später endgültig festgestellt wird, gibt es die vorläufige Beitragsbemessung, für welche der Gewinn des drittvorangegangenen Jahres, erhöht um die in diesem Jahr vorgeschriebenen Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge, und aufgewertet mit einem Aktualisierungsfaktor. Nach Vorliegen des Steuerbescheides wird die vorläufige Beitragsgrundlage durch die endgültige (=Gewinn + vorgeschriebene Beiträge w.o.) ersetzt (= Nachbemessung). Dadurch kommt es zu einer Gutschrift oder Nachforderung. Eine Nachforderung wird in vier Teilbeträgen im folgenden Kalenderjahr vorgeschrieben.

Sonderregelungen gibt es u.a. bei einer allfälligen Mehrfachversicherung sowie bei Neugründern. Bei diesen kommt in den ersten drei Jahren eine stark reduzierte vorläufige Beitragsgrundlage zur Anwendung.

ACHTUNG: Dadurch ergeben sich bei entsprechenden Gewinnen hohe Nachforderungen! Erscheint die vorläufige Beitragsgrundlage zu hoch, kann ein Antrag auf Herabsetzung (aber nur einmal pro Jahr!) eingebracht werden.


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