Aufwendungen für die Zukunftssicherung von Dienstnehmer!
Geringere Kosten - großer Effekt!

(März 2013)

Eine Regelung in § 3 Einkommensteuergesetz verheißt Gutes, da in diesem Paragraphen eine Reihe von Steuerbefreiungen geregelt sind. So auch in Abs.1 Z. 15a.
Darin heißt es: "Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer sind steuerfrei".
Das sieht auf den ersten Blick toll aus, bei näherer Betrachtung ist diese Regelung jedoch mit sehr vielen Einschränkungen und mit einer jährlichen Betragsobergrenze von EUR 300,- pro Dienstnehmer begrenzt, die seit erdenklichen Zeiten nicht mehr erhöht worden ist.
Die Zuwendungen müssen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen. Geschäftsführer und Prokuristen sind dabei nicht als bestimmte Gruppe anzusehen, wohl aber beispielsweise alle Dienstnehmer mit einer mindestens fünfjährigen Betriebszugehörigkeit. Machen nicht alle Arbeitnehmer dieser Gruppe davon Gebrauch, ist das für die Steuerfreiheit der Teilnehmenden nicht schädlich.
Begünstigt sind:

Die Steuerbefreiung kommt auch dann zum Tragen, wenn bestehende Bezugsansprüche durch Maßnahmen zur Zukunftssicherung abgegolten werden. Die Einzahlung in eine bereits bestehende, durch den Arbeitnehmer abgeschlossene Versicherung ist allerdings nicht begünstigt.
Auch in der Sozialversicherung besteht eine parallele Befreiungsbestimmung.
Es ist ärgerlich, dass die Betragsobergrenze von EUR 300,- nie erhöht wird und damit der Wert immer abnimmt. Zu unterschätzen ist diese Maßnahme allerdings trotzdem nicht. Bei einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 2.500,- würde man eine jährliche Gehaltserhöhung von brutto EUR 576,- benötigen, um zu netto EUR 300,- im Jahr zu kommen. Für den Dienstgeber würde das sogar Mehrkosten von EUR 882,- verursachen!


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