Pflegefreistellung NEU

(März 2013)

Wenn ein(e) Mitarbeiter/in wegen der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen nicht arbeiten gehen kann, hat der/die Dienstnehmer/in Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung.

Seit 1.1. 2013 haben Eltern für ihre leiblichen Kinder auch dann Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn diese nicht im gemeinsamen Haushalt wohnen. Für nicht leibliche Kinder kann man Pflegefreistellung bekommen, wenn man als Ehegatte/in, Lebensgefährte/in oder eingetragene(r) Partner/in mit dem leiblichen Elternteil in einem Haushalt lebt. Die Pflegefreistellung gilt für die Pflege der Kinder zu Hause, bei Kindern unter zehn Jahren auch für die Begleitung im Krankenhaus. Daneben gibt es noch die "Betreuungsfreistellung", die es erlaubt, bezahlte Freistellung zu bekommen, wenn die Person, die das Kind (krank oder gesund) normalerweise betreut, aus schwerwiegenden Gründen ausfällt (Krankenhaus, Tod). Der Arbeitgeber muss schnellstmöglich von der Pflegefreistellung informiert werden. Pflege/Betreuungsfreistellung kann im Ausmaß von einer Woche pro Jahr in Anspruch genommen werden, bei Kindern unter 12 Jahren gibt es noch eine zweite Woche, wenn das Kind innerhalb desselben Jahres nochmals "pflegebedürftig krank" wird.


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