Immobilienertragsteuer-Vorauszahlung!

(März 2013)

Bei Grundstücksveräußerungen sind seit dem 1. Jänner 2013 die Parteienvertreter (Rechtsanwälte und Notare) bei Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer auch zur Selbstberechnung, Meldung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer verpflichtet.

Davon befreit sind Sie nur

Wird vom Parteienvertreter keine Immobilienertragsteuer berechnet und abgeführt, ist der Steuerpflichtige verpflichtet, eine besondere (Einkommensteuer-) Vorauszahlung in Höhe von 25% der Bemessungsgrundlage bis zum 15. des zweitfolgenden Monats (nach Zufluss) zu entrichten.


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