Auflösungsabgabe
Wann sie anfällt + Tipps zur Vermeidung

(März 2013)

Über die Auflösungsabgabe haben wir bereits in Rat&Tat 4/12 berichtet. Sie beträgt bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses EUR 113,-. Besonders unerfreulich ist dabei nicht nur die Höhe dieser Abgabe, sondern auch, dass wieder einmal der Faktor Arbeit belastet wird. In der Praxis haben sich mittlerweile einige Sonderfragen ergeben, die in diesem Artikel behandelt werden sollen.

Tipp A): Bei Projektbefristungen unbedingt in den Vertrag hineinnehmen, dass die maximale Dauer des Dienstvertrages sechs Monate beträgt.
Tipp B): Die Verpflichtung einen ausgelernten Lehrling grundsätzlich drei Monate weiterzuverwenden gilt nicht als Befristung und führt zur Auflösungsabgabe. Das kann verhindert werden, wenn die Befristungsvereinbarung ausdrücklich schriftlich im Lehrvertrag festgehalten wird.

Und was machen die eigentlich mit dem vielen Geld? Die Auflösungsabgabe ist eine zweckgebundene Bundesabgabe zugunsten der Arbeitsmarktpolitik. Die Hälfte wird für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen verwendet.


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