Änderung zur KFZ-Nutzung
Erweitertes Jobticket

(März 2013)

Rückwirkend ab 1.1.13 beschlossen!
Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes KFZ für private Nutzung zur Verfügung gestellt, steht nunmehr kein Pendlerpauschale oder Pendler-Euro (neu) zu. Die Sätze für das Pendlerpauschale bleiben gleich, allerdings kann man es auch anteilig bekommen:
Wenn man die Strecke mindestens elf Mal pro Monat fährt: voller Satz.
Wenn man die Strecke zwischen acht und zehn Mal fährt: 2/3 des Pauschales.
Wenn man die Strecke zwischen vier und sieben Mal fährt: 1/3 des Pauschales.
Hat ein Dienstnehmer Anspruch auf das Pendlerpauschale, steht auch der sogenannte Pendler-Euro: 2,- pro km der einfachen Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu.
Achtung – das ist ein Absetzbetrag, keine Förderung, die direkt ausbezahlt wird!
Daneben gibt es aber einen Pendlerausgleichsbetrag bzw. einen gegenüber dem Vorjahr erhöhten Pendlerzuschlag für Leute mit geringem Einkommen, bei denen sich das Pendlerpauschale mangels Lohnsteuerabzug nicht auswirkt – hier kann es zu Gutschriften kommen.
Außerdem neu – erweitertes Jobticket: Ebenfalls rückwirkend mit 1.1.2013 beschlossen wurde die Möglichkeit, Dienstnehmern die Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel für die Anfahrt zur Arbeitsstätte zu bezahlen, ohne dass es zu einem Sachbezug kommt, selbst wenn diese Dienstnehmer keinen Anspruch auf ein Pendlerpauschale haben (bisher nur für Dienstnehmer mit Anspruch möglich).


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